OGH 11Os100/96

11Os100/96Tribunal Superior6 de ago. de 1996

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OGH 11Os100/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Prof. Dr. Hager, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Michael P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 1995, GZ 12 b Vr 603/93-287, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.1

Begründung

Gründe:

Hans Michael P***** wurde mit dem angefochtenen Urteil - neben einem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch - des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB verurteilt.

Darnach hat er in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im angefochtenen Urteil aufgelisteten Personen durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung der dort (im einzelnen) genannten Geldbeträge, sohin zu Handlungen verleitet, welche die angeführten Versicherungsanstalten oder Personen an ihrem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Wert schädigten und zwar

A) indem er bei nachgenannten Versicherungsanstalten

Versicherungsanträge einreichte und vorgab, es handle sich dabei um reelle Verträge, die eingehalten werden würden, Angestellte nachgenannter Versicherungsanstalten zur Auszahlung der im angefochtenen Urteil aufgelisteten Provisionsbeträge bzw. Provisionsaconti, und zwar

I) in den Jahren 1987 und 1988 Angestellte der M*****-Versicherungen

in den unter 1. und 2. aufgezählten Fällen durch die Einreichung auf die dort genannten Namen lautender Versicherungsanträge zur Auszahlung der jeweils angeführten ungerechtfertigten Provisionsbeträge,

II) in den Jahren 1984 bis 1986 Angestellte der N***** Versicherungs-AG in den unter 1. und 2. aufgelisteten Fällen durch die Einreichung auf die dort genannten Namen lautender Versicherungsanträge und

III) in den Jahren 1986 und 1987 Angestellte der G***** Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit in den unter 1. und 2. angeführten Fällen durch die Einreichung auf die dort genannten Namen lautender Versicherungsanträge sowie

B) am 18. Jänner 1988 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit

dem abgesondert verfolgten Erich K***** Angestellte der A***** Allgemeinen Versicherungs-AG durch Einbringung eines von ihm unterfertigten Antrages auf Abschluß einer Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung zur Auszahlung eines Betrages in der Höhe von 40.000 S.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

In der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO), die lediglich hinsichtlich der Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 1995 (ON 286, 321/VII f) gestellten Anträge auf Einvernahme von Zeugen ausgeführt wurde, erachtet sich der Beschwerdeführer zunächst durch dieses abweisliche Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Dies jedoch zu Unrecht.

Hinsichtlich der Zeugen B***** und S***** hat der Verteidiger nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles ON 286 lediglich die Erklärung abgegeben, auf sie nicht zu verzichten. Ein formeller Antrag auf (neuerliche) Einvernahme der in der Hauptverhandlung bereits vernommenen (222/VII) Zeugin S*****, deren nochmalige Einvernahme als Belastungszeugin nur von der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist (257/VII), wurde hingegen nicht gestellt. Hinsichtlich des Zeugen B***** liegt zwar ein früherer Beweisantrag der Verteidigung vor (256/VII), doch ist der Zeuge nach der Aktenlage unbekannten Aufenthaltes (281 a/VII) und demzufolge für das Gericht nicht erreichbar. Auch das aus der Einvernahme des Zeugen B***** erhoffte Beweisergebnis steht der Annahme der betrügerischen Herauslockung der Provision für den Abschluß des Versicherungsvertrages mit diesem - schon nach der Aktenlage existenten Zeugen - seitens des Angeklagten nicht entgegen. Der Beschwerde zuwider wurde der noch in der Anklage erhobene Vorwurf, den Betrug unter Verwendung falscher Urkunden begangen zu haben, im Urteil nicht aufrecht erhalten. Das Gericht ging vielmehr davon aus, daß dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne, die Unterschriften (auf den Versicherungsanträgen) selbst nachgemacht oder von ihrer Fälschung wenigstens gewußt zu haben (US 13). Folgerichtig wurde in die zusammenfassende Tatschilderung unter Punkt A./ des Schuldspruchs der in der Anklageschrift (ON 233) noch enthaltene Hinweis, bei den eingereichten Versicherungsanträgen habe es sich teils um Anträge, die mit falschen Unterschriften versehen waren, gehandelt, nicht aufgenommen. Soweit daher ungeachtet dessen dieser Umstand unter den Punkten A./I./1, A./II./1 und A./III/1 des Schuldspruches angeführt wurde, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen und betrifft nach der erstgerichtlichen Subsumtion keine (für den Schuldspruch oder für den anzuwendenden Strafsatz) entscheidenden Tatsachen. Schon aus diesem Grund bewirkt auch die unterbliebene Einvernahme des nach der Aktenlage (149/IV) überdies an eine nicht näher bekannte Anschrift in Moskau verzogenen - Zeugen L***** "zum gleichen Beweisthema" keine Verletzung von Verteidigungsrechten.

Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen N***** betraf zwar insoweit ein relevantes Beweisthema, als er nicht nur auf den Nachweis des tatsächlichen Versicherungsabschlusses durch die am 23. Jänner 1994 verstorbene (157/II) Karin P***** (Urteilsfaktum A./III./2.), sondern auch auf die Beweisführung, daß sie in der Lage war, Prämien zu bezahlen und solche Zahlungen auch tatsächlich vornahm, abzielte. Allerdings hat es der Beschwerdeführer unterlassen, bei der Antragstellung jene Erwägungen anzuführen, aus denen er vom beantragten Beweis die Widerlegung der ihn eindeutig belastenden Angaben der Karin P***** vor der Polizei (279/IV) erwartete. Der Hinweis, beim Zeugen habe es sich um den Lebensgefährten der P***** gehandelt, reicht dafür nicht aus; er läßt im Gegenteil darauf schließen, daß es dem Antragsteller nur um die Durchführung eines Erkundungsbeweises ging (siehe dazu auch die Verantwortung des Angeklagten 198/VII oben).

Gleiches gilt für die Einvernahme des Zeugen K***** über die Umstände des Abschlusses des Versicherungsvertrages betreffend Wolfgang N***** (A./III./1.). Die Erwähnung, daß N***** - der den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung belastet hat (308/VII f) - "bei dem Gespräch mit Herrn K***** dabei" gewesen sei, reicht nicht aus. Die Anwesenheit N***** bei einem Gespräch des Angeklagten mit K***** allein kann die Erwartung, letzterer könne Einzelheiten einer zwischen N***** und dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung wiedergeben, nicht rechtfertigen.

Der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Karin F***** bezieht sich auf die Freiwilligkeit des Abschlusses einer Versicherung durch (den verstorbenen angeblichen Lebensgefährten) Hubert W*****. Dieser Versicherungsfall ist aber nicht Gegenstand des Schuldspruchs, das Thema daher nicht relevant.

Dies gilt gleichermaßen für den Antrag auf Einvernahme des Zeugen P***** (Nachweis der Vermittlung der Versicherung der Ingrid F***** - A./III./1.e - sowie dafür, daß der Zeuge seine eigene Versicherung - A./I./1./b "selbst abgeschlossen und auch selbst unterschrieben hat"), weil auch das damit angestrebte Beweisergebnis den dem Angeklagten zur Last liegenden Betrugsmethoden nicht entgegensteht.

Aus eben diesen Gründen betreffen auch die Anträge auf Einvernahme der Zeugin L***** (A./III./1./h), A***** (A./II./2./b) und G***** (A./III./1./k. = Versicherungsvertrag Christine Z*****) nicht den Nachweis entscheidender Tatsachen, soweit nur die tatsächliche Existenz von Versicherungsnehmern und der tatsächliche Abschluß von Versicherungsverträgen Beweisthema ist. Soweit Zeugen - wie L***** - zum Nachweis der Fähigkeit zur Prämienzahlung oder - wie A***** - zum Nachweis der tatsächlich erfolgten Zahlungen dieser Art geführt werden, kommt den Beweisthemen zwar Relevanz zu, der Antragsteller hat aber erneut die Gründe anzuführen unterlassen, die eine in seinem Sinn erfolgreiche Durchführung der Beweisaufnahme erwarten lassen. Einer solchen Darlegung hätte es beim Zeugen L*****- von dem auch keine aktuelle Adresse aktenkundig ist - schon im Hinblick auf seine im Schreiben AS 379/I behauptete Zahlungsunfähigkeit, aber auch beim Zeugen A***** im Hinblick auf seine Behauptung, jedenfalls nie eine Prämie einbezahlt zu haben (534/VI; siehe auch 265/V), bedurft.

Der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst abermals entgegenzuhalten, daß nach den insoweit eindeutigen Feststellungen in der Urteilsbegründung (US 13) das Erstgericht ohnedies von der mangelnden Nachweisbarkeit einer Unterschriftenfälschung oder einer wissentlichen Verwendung falscher Unterschriften auf Versicherungsanträgen durch den Angeklagten ausgegangen ist. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Begründungsmängel betreffen demnach keine entscheidenden Tatsachen.

Die Feststellung einer 500.000 S übersteigenden Schadenssumme wäre auch bei einer im Sinn der Mängelrüge vorgenommenen Reduktion des Schadensbetrages nicht aktenwidrig. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen über die Schadensverringerung rügt, die seiner Ansicht nach auf Grund der Aussage des Zeugen K***** über eine Absicherung von Provisionsrückforderungen mittels Bankgarantie geboten gewesen wären, wird damit in Wahrheit ein - unter dem Aspekt einer materiellrechtlichen Nichtigkeit zu untersuchender - Feststellungsmangel geltend gemacht. Auf den Einwand wird daher im Rahmen der Behandlung der Subsumtionsrüge näher eingegangen.

Da das Erstgericht (US 9) dem Angeklagten mehrere rechtlich gleichwertige Alternativen einer betrügerischen Vorgangsweise unterstellt hat, ist es der Mängelrüge zuwider auch nicht entscheidend, daß ein Teil der solcherart aufgezählten Vorgangsweisen, nämlich die Einreichung von Versicherungsanträgen fiktiver oder verstorbener Personen dem Angeklagten nicht mit zureichender Begründung zur Last gelegt werden konnte. Abgesehen davon, daß das Erstgericht in diesem Punkt unter Bezugnahme auf Zeugenaussagen seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, würde es genügen, daß andere Vorgangsweisen (Provisionsbezug für Anträge schon lange nicht mehr an der angegebener Anschrift gemeldeter oder solcher Personen, die zur Prämienzahlung nicht fähig oder nicht bereit waren, siehe US 9 unten) im Akt eine hinreichende Grundlage finden (US 12 und 13, ON 211/V). Im übrigen ist den zitierten Urteilsstellen die vom Beschwerdeführer ebenfalls vermißte Begründung betreffend die subjektive Tatseite des Betruges ohnedies zu entnehmen.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) richtet sich ausschließlich gegen die vom angefochtenen Urteil überhaupt nicht getroffenen Feststellungen über eine vom Angeklagten wenigstens mitzuverantwortende Fälschung von Unter- schriften auf konkret bezeichneten Versicherungsanträgen.

Soweit das Fehlen von Feststellungen über nachgemachte Unterschriften (sogar bereits Verstorbener) auf Versicherungsanträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert wird, wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen - am Urteilsinhalt orientierten - Darstellung gebracht. Der Beschwerdeführer vernachlässigt nämlich einerseits die bereits zitierte Negativfeststellung des Urteils (US 13 vorletzter Absatz), andererseits geht er mit seiner Behauptung, erst die von ihm vermißten Feststellungen ließen eine einwandfreie rechtliche Beurteilung zu, nicht vom Gesamtinhalt der zu seinen Lasten getroffenen Annahmen aus. Wie dargelegt, stellt nämlich die Einreichung von Versicherungsanträgen mit nachgemachten Unterschriften fiktiver oder bereits verstorbener Personen nur eine der alternativ vom Erstgericht dem Angeklagten unterstellten betrügerischen Vorgangsweisen dar, mit welchen er den Versicherungsanstalten Provisionen herauslockte. Auf diese Betrugsmethoden geht die Rechtsrüge erst in ihrem letzten Einwand ein, demzufolge die Wissens- und Wollenskomponente des bedingten Betrugsvorsatzes nicht festgestellt worden seien, weil sich das Erstgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Dieser Einwand ist indes ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil der Nichtigkeitswerber sich lediglich auf einen von ihm aus dem Zusammenhang gelösten Teil des Urteilssachverhaltes stützt. Betrachtet man das Urteil insgesamt, dann geht aus den Feststellungen US 9 dritter Absatz bis US 10 vorletzter Absatz sowie US 11 zweiter Absatz und US 13 dritt- und vorletzter Absatz hervor, daß die vom Beschwerdeführer vermißten Urteilsannahmen sogar mehrmals getroffen wurden.

Prozeßordnungswidrig ausgeführt ist schließlich auch die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach teils auch 9 lit a), wonach auf Grund der Aussage des Zeugen K***** (318/VII f) Feststellungen über die - den Schaden verringernde - "Inanspruchnahme" einer Bankgarantie seitens der geschädigten Versicherungen zu treffen gewesen wären. Die Aussage des Zeugen K*****, die sich der Sache nach nur auf die Betrugsfakten zum Nachteil der Nürnberger Versicherungs-AG (A./II.) mit einer Schadenssumme von insgesamt 391.309,48 S bezieht, geht lediglich dahin, daß seitens dieser Versicherung vom Angeklagten als Versicherungsmakler "eine Bankgarantie oder eine Haftung verlangt" und tatsächlich in einem Betrag zwischen 300.000 S und 500.000 S "auch gezeichnet" worden sei. Sie sei damals bei der Volksbank, deren Angestellter der Zeuge war, "beantragt" worden. Daß eine solche Garantie in der Folge tatsächlich "in Anspruch genommen und solcherart der Schaden (wenigstens teilweise) gutgemacht wurde" geht aus der Aussage des Zeugen K***** nicht hervor und ist auch durch die übrigen Verfahrensergebnisse nicht indiziert. Die Rechtsrüge beruht solcherart auf aktenfremden Annahmen. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß es sich bei einer - den Organen der Versicherung erst nach erlangter Kenntnis vom Mangel der Berechtigung des Angeklagten zum Prämienbezug möglichen - Befriedigung der betrogenen Versicherungsgesellschaft auf Grund der Bankgarantie nur um eine nachträgliche - vom Täter nicht von vornherein ins Auge gefaßte und daher seinen Schädigungsvorsatz nicht ausschließende - Schadensgutmachung handeln würde.

Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß § 285 d StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien berufen ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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