2Nd6/96•OGH 2Nd6/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Handels GmbH, ***** vertreten durch Dr.Lutz Hölzl, Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Grauss, Dr.Gernot Moser, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen S 16.926,70 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Schwaz bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem in Jenbach unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. Drei beantragte Zeugen wohnen im Sprengel des für den Unfallsort zuständigen Bezirksgerichtes Schwaz. Auch die Aufnahme eines kraftfahrtechnischen Sachverständigenbeweises ist beantragt.
Die Delegierung des Bezirksgerichtes Schwaz ist daher im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei zweckmäßig im Sinne des § 31 Abs 1 JN und - gegen den unberechtigten Widerspruch der klagenden Partei (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93 uva) - gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.
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