10ObS2175/96t•OGH 10ObS2175/96t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Februar 1996, GZ 10 Rs 163/95-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.August 1995, GZ 22 Cgs 180/93h-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Danach ist der am 13.10.1951 geborene, also am Stichtag 1.7.1993 erst im 42. Lebensjahr stehende Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur 22 Monate als Hilfsarbeiter tätig war und keinen Berufsschutz genießt, noch auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar und nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG. Nach den im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind ihm nämlich - nach Abheilung der Lungentuberkulose - Arbeiten aller Schweregrade und in allen Körperhaltungen zumutbar. Die Revision macht in diesem Zusammenhang nicht Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend, sondern bekämpft unzulässigerweise die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach ein Ausschluß besonderer Arbeitsbedingungen nicht besteht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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