6Ob638/95•OGH 6Ob638/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Graf, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Interessengemeinschaft der G***** Wirtschaftstreibenden, vertreten durch den Obmann Johann P*****, vertreten durch Dr.Klaus-Dieter Strobach und Dr.Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider
1. die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 22.März 1994 verstorbenen Manfred H*****, wegen 21.272,16 S und Feststellung (Streitwert 2.000 S) und weiterer Feststellung (Streitwert 5.000 S) und
2. die beklagte Partei H***** GesmbH Co KG, ***** beide beklagten Parteien vertreten durch DDr.Manfred und Dr.Widukind Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, wegen 575.975,28 S, infolge der Revisionen aller Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 10.Juli 1995, GZ 22 R 268/95-39, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 7.April 1995, GZ 2 C 132f/92g-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat den beklagten Parteien an anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens 11.479,50 S binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt mit den beiden am 29.1.1992 eingebrachten Klagen von Manfred H*****, der im Zuge des Verfahrens verstorben ist (im folgenden als Erstbeklagter bezeichnet) 21.272,16 S an entgangenen Zinsen und die beiden Feststellungen, daß der Erstbeklagte auch für 4 % Zinsen ab möglicher Rechnungslegung hafte, die sich aus nicht gestellten Rechnungen für die Jahre 1985 bis 1987 ergeben und weiters, daß der Erstbeklagte für sämtliche Spätfolgen der Klägerin zu haften habe, die sich aus der nicht ordnungsgemäßen Verrechnung von Inseraten gegenüber der H***** GesmbH Co KG (im folgenden als Zweitbeklagte bezeichnet) ergebe, soweit Ersatz nach dem Gesetz begehrt werden kann.
Von der Zweitbeklagten begehrte die Klägerin 267.000 S für nicht bezahlte Inserate im "G*****Anzeiger" seit der Ausgabe 1/88 und dehnte ihre Forderung um weitere 199.920 S für nicht bezahlte Inserate von 1985 bis 1987 und um weitere 109.055,58 S für nicht bezahlte Werbebeilagen seit 1985 auf insgesamt 575.975,28 S aus.
Sie brachte vor, der Erstbeklagte habe bis 1991 im Vereinsvorstand der Klägerin die Funktion eines Kassiers ausgeübt. Zu seinen Aufgaben habe auch die Verrechnung und das Inkasso von Inseraten der Vereinsmitglieder in dem von der Klägerin herausgegebenen "G***** Anzeiger" gehört. Dieser Verpflichtung sei der Erstbeklagte hinsichtlich der von der Zweitbeklagten in Auftrag gegebenen Inserate im großen Umfang nicht nachgekommen. Durch diese Pflichtverletzung seien der Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % entgangen. Die Zweitbeklagte schulde den Preis der nicht verrechneten Inserate.
Die Beklagten wandten ein, die geltend gemachten Forderungen seien verjährt, soweit sie sich auf Rechnungsbeträge vor der Ausgabe 1/89 bezögen. Dem Erstbeklagten sei in der Hauptversammlung vom 27.4.1988 die Entlastung erteilt worden. Es könne daher kein Schadenersatz gegen ihn geltend gemacht werden. Die Forderungen seien überhöht. Die Beklagten wenden folgende Gegenforderungen ein: Der Erstbeklagte habe seit Februar 1968 die Tätigkeit eines Kassiers ausgeübt, hiefür stehe ihm ein konkludent vereinbartes Entgelt von 1.000 S pro Monat, somit insgesamt 227.000 S und überdies ein Aufwandersatz von insgesamt 459.129,60 S ebenso zu wie der Ersatz des Aufwandes für Besorgungen und Einkäufe für diverse Vereinsaktivitäten von jährlich 30.000 S seit 1985. Der Erstbeklagte habe am 17.6.1987 auf der Fahrt zu einer Vereinstätigkeit einen Verkehrsunfall mit einem Schaden am PKW von 71.409,24 S erlitten. Diesen Ersatzanspruch habe er, ebenso wie seine übrigen Forderungen, soweit sie die gegen ihn geltend gemachten Forderungen überstiegen, an die Zweitbeklagte abgetreten.
Die Klägerin replizierte, die Gegenforderungen seien verjährt, der Erstbeklagte habe auf einen Aufwandersatz verzichtet.
Das Erstgericht fällte nachstehendes Urteil:
1. Die Forderung gegen den Erstbeklagten besteht mit 15.265,86 S samt 4 % Zinsen seit 5.2.1992 zu Recht und mit 6.006,30 S samt 4% Zinsen nicht zu Recht.
2. Die vom Erstbeklagten eingewendeten Gegenforderungen bestehen mit 559,99 S zu Recht und im übrigen bis zur Höhe er Klagsforderung nicht zu Recht.
3. Der Erstbeklagte ist daher schuldig, binnen 14 Tagen der klagenden Partei den Betrag von 14.705,87 S samt 4 % Zinsen seit 5.2.1992 zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren, der Erstbeklagte sei weiters schuldig, der klagenden Partei weitere 6.566,29 S samt Anhang zu zahlen, wird abgewiesen.
5. Das Begehren, es werde festgestellt, daß der Erstbeklagte auch für diejenigen Zinsen hafte, die sich aus den nicht gestellten Rechnungen für die Jahre 1985 bis 1987 ergeben, und zwar im Ausmaß von 4 % ab möglichem Rechnungsdatum wird abgewiesen.
6. Das Begehren, es werde festgestellt, daß der Erstbeklagte für sämtliche Spätfolgen der klagenden Partei zu haften habe, die sich aus der nicht ordnungsgemäßen Verrechnung von Inseraten gegenüber der Zweitbeklagten ergeben, soweit Ersatz nach dem Gesetz begehrt werden kann, wird abgewiesen.
7. Die Forderung gegen die zweitbeklagte Partei besteht mit 144.540 S samt 4 % Zinsen seit 13.9.1991 zu Recht und mit 431.435,28 S samt gestaffelten Zinsen nicht zu Recht.
8. Die eingewendeten Gegenforderungen bestehen bis zur Höhe des zu Recht bestehenden Klagsbetrages nicht zu Recht.
9. Die zweitbeklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von 144.540 S samt 4 % Zinsen seit 13.9.1991 zu bezahlen.
10. Das Mehrbegehren, die Zweitbeklagte sei schuldig, der klagenden Partei weitere 431.435,28 S samt Anhang zu zahlen, wird abgewiesen.
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Der während des Verfahrens verstorbene Erstbeklagte Manfred H***** war von 1968 bis 30.April 1991 Mitglied des Vereinsvorstandes der Klägerin. Zweck des nicht auf Gewinn gerichteten Vereines ist nach § 2 der Statuten die Förderung gemeinschaftlicher wirtschaftlicher Anliegen und Interessen seiner Mitglieder, insbesondere durch Planung, Koordinierung und Durchführung gemeinschaftlicher Werbungsmaßnahmen. Hiezu wurde unter anderem monatlich die Zeitschrift "G***** Anzeiger" herausgegeben. Nach § 10 der Statuten hat jährlich eine ordentliche Vollversammlung stattzufinden, deren Wirkungskreis unter anderem die Beschlußfassung über grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten umfaßt (§ 11). Der Ausschuß des Vereines (Vereinsvorstand) besteht aus vier Mitgliedern: dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und Kassier, wobei über die Beschlüsse des Ausschusses ein Protokoll zu führen ist, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist (§ 12). Der Wirkungskreis des Ausschusses als leitendes und überwachendes Organ umfaßt unter anderem die Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind und auch die Verwaltung des Vereinsvermögens (§ 13).
1989 war der Erstbeklagte Kommanditist der 1984 gegründeten H***** KG. Diese wurde zum 1.1.1989 in die H***** GesmbH Co KG umgewandelt, wobei der Erstbeklagte als Kommanditist ausschied und auch an der als Komplementärin fungierenden GesmbH nicht beteiligt war. Geschäftsführer der Zweitbeklagten war Christian H*****, der Sohn des Erstbeklagten.
Der Erstbeklagte hatte als Kassier unter anderem die Aufgabe übernommen, die zur Veröffentlichung im G***** Anzeiger in Auftrag gegebenen Inserate in Rechnung zu stellen und ausständige Beträge einzumahnen. Die Vereinstätigkeit, vor allem die Organisation von Werbeaktionen, nahm den Erstbeklagten zeitlich sehr in Anspruch, wobei auch seine Frau und sein Sohn sowie Mitarbeiter der Zweitbeklagten immer wieder mithalfen. Deshalb begann der Erstbeklagte 1985 in Absprache mit seinem Sohn Christian Inserate der Zweitbeklagten nur noch teilweise in Rechnung zu stellen, um den Aufwand für Vereinsaktivitäten, wie zB Fahrten zu Besprechungen, Arbeitsleistungen, Bürobenützung, Telefonspesen udgl seiner Ansicht nach entsprechend auszugleichen. Er teilte dies dem Verein bzw den Vorstandsmitgliedern jedoch niemals mit. Die vorgenommene Verrechnung erfolgte bloß schätzungsweise und ohne schriftliche Aufzeichnungen. Diese Aufrechnung war auch in der Buchhaltung nicht ersichtlich, sie wurde vielmehr objektiv für niemanden Dritten nachvollziehbar so durchgeführt, daß nur ein Teil der Inserate der Zweitbeklagten in Rechnung gestellt wurde. Es steht nicht fest, daß der Geschäftsführer der Zweitbeklagten wußte, inwieweit diese Gegenverrechnung durch Aufwandersatzanspruch des Erstbeklagten gegenüber der Klägerin gedeckt war. Es steht nicht fest, daß er Einblick in die Vereinsverhältnisse hatte, und es kann nicht ausgeschlossen werden, daß er im guten Glauben war, sein Vater verrechne nur jene Inserate nicht, die durch berechtigte Gegenforderungen getilgt seien. Weder der Vereinsvorstand noch die Generalversammlung haben dem Erstbeklagten jemals den Ersatz nicht barer Aufwendungen oder gar einen Entgeltanspruch für seine Vereinstätigkeit zugesagt.
Mit Wirkung vom 5.12.1983 beschloß der damalige Vereinsvorstand einstimmig, daß unter anderem dem Erstbeklagten pro Ausgabe der Zeitung ein Gratisinserat im Ausmaß von 1/6 Seite zustehe. Unter den Beteiligten war klar, daß dies als Abgeltung für alle nichtbaren Aufwendungen gedacht war. Dieser Beschluß wurde lediglich in einer Notiz festgehalten, nicht aber durch Unterschriften beurkundet. Am 1.4.1989 beschloß der Vorstand wiederum einstimmig ohne Protokollierung des Beschlusses, das Gratisinserat ab der Ausgabe 8/89 auf 1/3 Seite zu erweitern, dies deshalb, weil die Arbeit für die Zeitung, vor allem durch neu eingeführte Kleininserate immer aufwendiger wurde.
Der Erstbeklagte hat bis zum gegenständlichen Verfahren dem Verein gegenüber niemals zum Ausdruck gebracht, daß er für seine Tätigkeit im Dienste des Vereines außer den Ersatz von Barauslagen für Rechnungen, die auf den Verein lauteten, weiteren Aufwandersatz oder gar ein Entgelt in welcher Form immer beanspruche. Barauslagen wurden dem Erstbeklagten von der Klägerin, soweit sie ordnungsgemäß belegt waren, regelmäßig ersetzt. Von den vorgelegten Belegen ist lediglich eine die Klägerin betreffende Barauslage von 559,99 S berechtigt und unbeglichen.
Für die Jahre 1989 und 1990 betrug der Fehlbetrag nicht verrechneter Inserate 88.189 S; in diesem Zeitraum wurden Beilagen der Zweitbeklagten zur Zeitung in einem Wert von 56.351 S nicht berechnet.
1987 erlitt der Erstbeklagte mit seinem PKW auf der Fahrt zu einer Besprechung mit dem Vereinsobmann einen selbstverschuldeten Unfall; es erwuchsen Reparaturkosten von 71.409,24 S.
Der Erstbeklagte wurde regelmäßig über Vorschlag der Rechnungsprüfer von der Jahreshauptversammlung entlastet, zuletzt am 27.4.1988. Die damaligen Rechnungsprüfer hatten die vorhandene Buchhaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft, nicht aber, ob die erschienenen Inserate überhaupt in Rechnung gestellt wurden. Erst im Zuge einer Überprüfung anläßlich der Neuwahl des Vereinsvorstandes im April 1991 wurden der Klägerin die festgestellten Unregelmäßigkeiten bekannt.
Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, der Erstbeklagte habe durch das vorsätzliche Unterlassen der Rechnungslegung seine Pflicht als Vereinskassier verletzt. Die Klagsforderung sei aus dem Titel des entgangenen Gewinnes (Schadenersatz) grundsätzlich berechtigt. Die eingewendeten Aufwandersatzansprüche vor 1989 seien verjährt, denn es sei von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen, die jeweils am Ende einer jährlichen Abrechnungsperiode zu laufen beginne. Der Aufwand sei durch die gewährten Gratisinserate pauschal abgegolten worden. Lediglich eine durch Rechnung belegte Barauslage von 559,89 S stelle eine aufrechenbare Gegenforderung des Erstbeklagten dar. Die vom Verein erteilte Entlastung habe keinen Verzicht auf die klagsgegenständlichen Forderungen zur Folge gehabt. Die beiden Feststellungsbegehren seien mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen, die Klägerin hätte bereits auf Leistung klagen können. Die Forderungen für Inserate gegenüber der Zweitbeklagten seien als "sonstige Leistungen in einem sonstigen geschäftlichen Betrieb" der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB zu unterstellen. Ein arglistiges Verhalten des Geschäftsführers der Zweitbeklagten stehe nicht fest. Forderungen aus der Zeit vor der Ausgabe 1/89 könnten daher nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden. Die Pauschalabtretung der eingewendeten Gegenforderungen sei schon mangels Bestimmtheit überdies ungültig.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Klägerin und des Erstbeklagten keine Folge, jener der Zweitbeklagten insoweit, als es von dem für Werbebeilagen vom Erstgericht als berechtigt angesehenen Betrag einen Teilbetrag von 25.160,48 S als verjährt erachtet, weil dieser schon vor dem 5.11.1989 hätte in Rechnung gestellt werden können, so daß er aus dem Klagszuspruch in Punkt 7. und 9. auszuscheiden sei und sich der Klagszuspruch von 144.540 S auf nunmehr 119.379,52 S reduziere.
Die Abweisung der beiden Feststellungsbegehren der Klägerin sei zu Recht erfolgt. Das rechtliche Interesse müsse noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegen. Damals aber habe die Klägerin genaue Kenntnis davon gehabt, welche Inserate vom Erstbeklagten nicht in Rechnung gestellt worden seien. Es wäre ihr möglich gewesen, auch gegenüber dem Erstbeklagten ihr Schadenersatzbegehren auszudehnen.
Nach § 1486 Z 1 ABGB verjährten Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb innerhalb von drei Jahren. In SZ 54/56 finde sich eine Negativabgrenzung, wonach ein bloßer Gelegenheitserwerb, wenn Arbeiten bloß ganz kurzfristig oder etwa aus Gefälligkeit einmal erbracht werden, nicht als Leistungen in einem Geschäftsbetrieb angesehen werden könnte. Der G***** Anzeiger erscheine seit 1968 etwa monatlich, richte sich an die gesamte G***** Öffentlichkeit mit einer Auflage von 20.000 Stück. Es handle sich daher um eine dauerhafte organisierte Erwerbsquelle. Selbst wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen sollte, sei doch beabsichtigt gewesen, für die Vereinsmitglieder einen geschäftlichen Vorteil zu erzielen. Der gegen den Verjährungseinwand erhobenen Replik der Arglist, die der Gläubiger der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede entgegenhalten könne, wenn er durch den Schuldner arglistig veranlaßt worden sei, seine Forderungen nicht innerhalb der Verjährungszeit geltend zu machen, stünden die Feststellungen entgegen. Ein bewußter Schädigungsvorsatz des Sohnes des Erstbeklagten sei keineswegs erwiesen. Die Replik gegen die Verjährungseinrede könne auch wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben begründet sein, wenn die rechtzeitige Anspruchserhebung ohne Schädigungsabsicht des durch die Einrede Begünstigten bewirkt worden sei. Ein aktives Verhalten seitens der Zweitbeklagten könne nur darin erblickt werden, daß die stille Gegenrechnung in Absprache mit dem Erstbeklagten erfolgt sei. Hier aber müsse sich die Klägerin das Verhalten ihres Kassiers zurechnen lassen, der als Organ bewußt in voller Kenntnis der Sachlage eine Gegenverrechnung akzeptiert habe. Die Klägerin sei nicht primär durch ein Verhalten des Zweitbeklagten an der rechtzeitigen Forderungserhebung gehindert worden, sondern vielmehr durch das Verhalten ihres eigenen Organes. Eine Pflicht des Schuldners, sich aktiv darum zu kümmern, daß der Gläubiger alle Leistungen rechtzeitig verrechne und allenfalls einklage, bestehe jedenfalls nicht. Das bloße Untätigbleiben der Zweitbeklagten, deren Gutgläubigkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, stelle noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Zweitbeklagten könne die Klageforderung auch nicht auf Schadenersatz gestützt und die Verjährung somit auch nicht nach § 1489 ABGB beurteilt werden.
Die Nichteinhaltung von Formvorschriften für Vorstandsbeschlüsse (Protokollführung und Unterfertigung) bilde keinen Nichtigkeitsgrund. Nach § 34 Abs 2 Genossenschaftsgesetz (die Genossenschaften seien aufgrund ihres auf Förderung der Mitgliederinteressen gerichteten Gesellschaftszweckes mit Vereinen durchaus vergleichbar) seien Beschlüsse der Generalversammlung in ein Protokollbuch einzutragen. Dieser Bestimmung werde in der Judikatur (SZ 46/59) lediglich Bedeutung für Beweiszwecke beigemessen, für das gültige Zustandekommen sei die Eintragung jedoch ohne Bedeutung. Wenn dies für Beschlüsse der Generalversammlung gelte, müsse dies umso mehr für Beschlüsse der Geschäftsführung zutreffen, die auf formfreies Agieren angewiesen sei. Die Einräumung von Gratisinseraten als pauschale Aufwandsentschädigung sei angesichts des geringen Umfanges nicht als wichtige und grundsätzliche Angelegenheit des Vereines, für welche die Vollversammlung zuständig wäre, anzusehen.
Der Erstbeklagte verweise zu Unrecht auf seine Entlastung. Es sei unwahrscheinlich, daß sich die Prüfung des Rechnungsprüfers und die Entlastung durch die Vollversammlung im April 1988 überhaupt noch auf die klagsgegenständlichen Ausgaben des G***** Anzeigers bezogen habe, vielmehr sei wahrscheinlich, daß die Entlastung für das Geschäftsjahr 1987 erfolgt sei, dafür fehle es allerdings an Feststellungen. Das Vereinsgesetz kenne keine ausdrücklich geregelte Entlastung, die im Gesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze könnten aber auf das Vereinsrecht übertragen werden. Ein organschaftlicher Entlastungsbeschluß führe nicht zum Erlaß aller Ansprüche, die durch die Geschäftsführer in der Entlastungsperiode entstanden seien, ohne Rücksicht darauf, ob die Generalversammlung selbst im Zeitpunkt der Beschlußfassung diese kannte oder kennen mußte. Dem Rechnungsprüfer sei der ja nicht offengelegte Umstand des teilweisen Nicht-in-Rechnungstellens von Inseraten nicht aufgefallen. Einer auf Grundlage eines insoweit unvollständigen Berichtes an die Generalversammlung von dieser erteilten Entlastungserklärung könne kein ausreichender Erklärungswert beigemessen werden, daß der Verein durch die auf unvollständiger Information beruhende Entlastung auf eine Anspruchserhebung verzichte.
Abgesehen davon, daß schon die behauptete Abtretung der Gegenforderungen des Erstbeklagten an die Zweitbeklagte zu unbestimmt und keineswegs individualisiert erfolgt sei, komme den Gegenforderungen (mit einer einzigen Ausnahme) keine Bedeutung zu. Durch die Bestellung des Erstbeklagten zum Vereinskassier sei ein Auftragsvertrag zustande gekommen, für den keine Vermutung für oder gegen die Entgeltlichkeit spreche. Angesichts der ideellen Ausrichtung des Vereines und der Bestellung der Organe durch freiwillig anzunehmende Wahl sei mangels gegenteiliger Vereinbarung Entgeltlichkeit zu verneinen. Anders sei notwendiger und nützlicher Aufwandersatz (Spesen) zur Geschäftsbesorgung auch bei ehrenamtlicher, unentgeltlicher Geschäftsbesorgung vorstellbar. Das Erstgericht sei zu Recht von einem Verzicht eines solchen Aufwandersatzes bzw ab Ende 1986 von einer Pauschalabgeltung durch eingeräumte Gratisinserate ausgegangen. Der Erstbeklagte habe über zwei Jahrzehnte für einen ideellen Verein, dessen Tätigkeit auch ihm selbst als Kaufmann zugute gekommen sei, verschiedene Leistungen (Telefonate, Fahrten) erbracht, und dafür - außer echtem Barauslagenersatz gegen Rechnungsbelege - niemals irgendwelche Forderungen erhoben. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die mit gewissen Einflußmöglichkeiten und Prestige "honoriert" werde, lasse dies den eindeutigen Schluß zu, daß die mit dem Amt verbundenen Belastungen, auch die Inanspruchnahme der eigenen geschäftlichen Einrichtungen, ohne Anspruch auf Abgeltung hingenommen werden, soweit sich aus dem Verhalten des Belasteten keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Der gegenteilige Willensentschluß des Erstbeklagten, einen Ausgleich zu schaffen, sei gegenüber der Klägerin nie offengelegt worden und daher unbeachtlich. Die Einräumung der Gratisinserate ab Ende 1986 lasse nur den Schluß zu, daß damit der Aufwand eben nun pauschal abgegolten werden solle. Gerade als Kassier wäre der Erstbeklagte nach Treu und Glauben verhalten gewesen, allfällige Ansprüche jedenfalls am Ende einer Rechnungsperiode (wohl jährlich) zu stellen, um den Verein in die Lage zu versetzen, seine finanzielle Situation richtig einzuschätzen. Aus der freiwilligen Tätigkeit des Erstbeklagten habe der Verein redlich nur den Schluß ziehen können, der Beklagte gebe sich mit den Gratisinseraten zufrieden. Jede andere Ansicht widerspräche der österreichischen Vereinswirklichkeit. Diese Erwägungen seien in gleicher Weise auch auf den Ersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalles im Jahr 1987 anzustellen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes im Verfahren gegen den Erstbeklagten insgesamt 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision im Verfahren gegen beide Beklagten zulässig sei, weil zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Entlastung eines Vereinsvorstandes einen Verzicht auf Schadenersatzforderung bewirke, wann von einem "sonstigen geschäftlichen Betrieb" im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB auszugehen sei und ob der Nichteinhaltung einer in der Vereinssatzung festgelegten Formvorschrift die Bedeutung einer Nichtigkeit beigemessen werden könne, oberstgerichtliche Judikatur nicht vorliege.
Die Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revision der Klägerin bekämpft die von den Vorinstanzen angenommene kurze Verjährung des § 1486 Z 1 ABGB für die Klagsforderung, weil es an der Absicht, Gewinn zu erzielen fehle, die Werbung in der Zeitung auf Vereinsmitglieder beschränkt sei und daher auch kein Geschäft des täglichen Lebens vorliege.
Nach § 1486 Z 1 ABGB verjähren Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren. Was unter einem sonstigen geschäftlichen Betrieb zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Aber schon aus der Tatsache, daß der sonstige geschäftliche Betrieb einem gewerblichen oder kaufmännischen Betrieb gleichgestellt wird, ergibt sich, daß die Absicht, durch diese erbrachte Leistung auch Gewinn zu erzielen, nicht entscheidend ist. Es können daher auch Leistungen darunter fallen, die von einer gemeinnützigen Genossenschaft oder auch von einem nicht auf Gewinn gerichteten Verein erbracht werden. Die Leistungen müssen im Geschäftsbetrieb erbracht sein, müssen aber nicht gerade den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar betreffen, es genügt ein organisatorischer Zusammenhang mit dem Betrieb. Ein "sonstiger geschäftlicher Betrieb" ist anzunehmen, wenn eine Ware oder Leistung in einem auf Dauer angelegten Betrieb mit eigener Organisation als nach außenhin erkennbare Beteiligung am wirtschaftlichen Leben zum Leistungsaustausch auf eigene Rechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verkauft oder erbracht wird, mag auch damit keine Absicht, Gewinn zu erzielen verbunden sein (vgl 1 Ob 565/92). Bei den im § 1486 behandelten Verkehrsgeschäften des täglichen Lebens wurde einseitig im Interesse der Entgeltschuldner eine kurze Verjährungsfrist angeordnet, um die Entgeltschuldner nicht nur der Vorsicht zu entheben, jahrzehntelang Unterlagen über die Schuldbegründung und vor allem die Schuldtilgung für einen möglichen Streitfall bereithalten zu müssen, sondern zweifellos auch, um die Entgeltschuldner in gleicher Weise davon zu entlasten, jahrzehntelang Beweise zur Sicherung einer Einrede gemäß § 933 Abs 2 ABGB aufbewahren zu müssen (6 Ob 515/95). Nach den Statuten der Klägerin ist der Vereinszweck die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Anliegen und Interessen der Mitglieder, insbesondere durch Planung, Koordinierung und Durchführung gemeinschaftlicher Werbemaßnahmen. Zur Erfüllung dieses Zweckes gibt die Klägerin seit Jahrzehnten regelmäßig monatlich den G***** Anzeiger in einer Auflage von 20.000 Stück heraus und informiert ihre Mitgliedeer in Rundschreiben von den jeweils gültigen Inseratenpreisen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß sie einen regelmäßigen organisierten Geschäftsbetrieb hat, einen nach außen erkennbaren Leistungsaustausch vornimmt und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgeht, mag auch damit keine Absicht, Gewinn für den Verein, sondern nur für die Mitglieder zu erzielen, verbunden sein. Gerade die Schwierigkeiten im vorliegenden Fall, die umfangreichen, länger zurückliegenden, nicht in Rechnung gestellten Forderungen für Inserate noch zu ermitteln, zeigen deutlich, daß hier die Anwendung des § 1486 ABGB angezeigt ist.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Replik der Arglist sind zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein gewolltes Zusammenwirken der Zweitbeklagten mit dem Erstbeklagten oder eine Veranlassung, pflichtwidrig keine Rechnungen auszustellen, steht nicht fest. Die Fristversäumnis der Klägerin ist nicht auf ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Zweitbeklagten, sondern vielmehr auf die Pflichtwidrigkeit des Organes der Klägerin zurückzuführen und daher von ihr zu verantworten. Ein Schuldner ist nach dem Gesetz nicht verpflichtet, den Gläubiger zur Rechnungslegung aufzufordern.
Auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Bestimmung in den Statuten, daß über Beschlüsse des Ausschusses eines Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterfertigen ist, sei eine bloße Formvorschrift ohne Nichtigkeitssanktion, ist zuzustimmen. Jede andere Auslegung würde zu völlig wirklichkeitsfremden, im Vereinswesen nicht praktikablen Ergebnissen führen und könnte schon aus Gründen der Verkehrssicherheit Vertragspartnern des Vereines gegenüber nicht durchgesetzt werden. Es ist davon auszugehen, daß die Formvorschrift in der Satzung lediglich eine sanktionslose Sollbestimmung ist, die der leichteren Beweisbarkeit und damit auch dem Schutz der Vereinsorgane dienen soll. Daß aber ein einstimmig gefaßter (bloß nicht protokollierter) Beschluß des Vereinsvorstandes über die Gewährung von Gratisinseraten vorliegt, mit welchen für den Aufwand einzelner Vorstandsmitglieder ein Ausgleich geschaffen werden sollte, ist festgestellt, eine Kompetenzüberschreitung des Vorstandes wird von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht.
Auch die Revision der beiden Beklagten ist nicht berechtigt. Das Vereinsgesetz schreibt keine bestimmten Vereinsorgane vor. Vielfach enthalten, wie im hier zu beurteilenden Fall, die Satzungen eines Vereines, vor allem wenn dieser bedeutende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, als Vereinsorgan auch die Rechnungsprüfer, um die Interessen der Mitglieder und der Gläubiger ausreichend zu wahren. Sind Rechnungsprüfer bestellt und wird aufgrund deren Berichtes dem Vereinsvorstand die Entlastung erteilt, bestehen keine Bedenken, die im Gesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze der Wirkung der Entlastung auch im Vereinsrecht anzuwenden. Danach besteht die Wirkung der Entlastung darin, daß die Gesellschaft entlasteten Geschäftsführern gegenüber mit der Geltendmachung solcher Tatsachen präkludiert ist, die aus den von den Geschäftsführern vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind, über die berichtet worden ist oder die allen Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind. Die Wirkungen des Entlastungsbeschlusses werden auf den mit ihm geschaffenen Vertrauenstatbestand zurückgeführt. Die Präklusionswirkung tritt nicht ein, wenn an sich erkennbare Entlastungshindernisse durch die Geschäftsführung verschleiert werden (Koppensteiner, GmbHG mit vielen Nachweisen). Für die Vollversammlung waren die nicht verrechneten Inserate aber nicht erkennbar, es wurde ihr auch nicht darüber berichtet. Es hieße auch die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer eines Vereines, der keinen strengen Buchführungsvorschriften unterworfen ist, überfordern, wollte man ihnen eine Pflichtverletzung allein aus der Tatsache anlasten, daß sie nur die vorhandenen Unterlagen überprüften, nicht aber jedes einzelne erschienene Inserat auch danach untersuchten, ob es auch pflichtgemäß in Rechnung gestellt wurde.
Zur Frage des Verzichtes des Erstbeklagten auf Aufwandersatz, soweit er nicht belegte Barauslagen betrifft, kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die Klägerin hat den Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung abzüglich der Kosten ihrer eigenen Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
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