11Os80/96•OGH 11Os80/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 16.Jänner 1996, GZ 25 Vr 1841/95-11, den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 31. Juli 1995 in Linz Barbara S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich dadurch, daß er ein Küchenmesser gegen sie richtete und äußerte, "wenn du es nicht freiwillig machst, dann muß ich Gewalt anwenden", sowie durch die nachfolgende Äußerung:
"Barbara, es nützt dir nichts, ich gehe erst dann nach Hause, wenn du das hinter dir hast", ferner durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er die Wohnungstür in der Wohnung, in der sich die beiden befanden, zusperrte und den Schlüssel vor Barbara S***** versteckte, zur Duldung des Beischlafes genötigt hat.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und Z 9 (lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berech- tigung zukommt.
Mit der weitwendigen Mängelrüge (Z 5) wird inhaltlich nach Art einer Schuldberufung der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne daß ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt würde. Zum Einwand, das Erstgericht hätte im Hinblick auf die Behinderung des Angeklagten und der Zeugin Barbara S***** entsprechend der im Strafprozeß herrschenden Offizialmaxime von Amts wegen zwei medizinische Sachverständigengutachten einholen müssen, genügt der Hinweis, daß Verfahrensmängel nicht auf dem Umweg über die Mängelrüge gerügt werden können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich stellt den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils die - nach Ansicht des Beschwerdeführers aus der Aussage der Zeugin Barbara S***** ableitbaren - gegenteiligen Annahmen gegenüber und behauptet auf diesen urteilsfremden Überlegungen aufbauend, das Ersturteil sei mit Feststellungsmängeln behaftet. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch zum einen die ausdrückliche Urteilsfeststellung, derzufolge der Angeklagte mit einem Messer auf Barbara S***** deutete und sinngemäß äußerte, "wenn du es nicht freiwillig machst, dann muß ich Gewalt anwenden" (US 3), und zum anderen die Konstatierung, daß der Angeklagte die Wohnungstür versperrt und geäußert hat, daß er den Schlüssel erst wieder herausgeben werde, wenn sie alles hinter sich hätte (US 4, 11). Mit dem Einwand, die Zeugin S***** hätte in den Geschlechtsverkehr eingewilligt, greift der Beschwerdeführer in Wahrheit auf die Tatfrage zurück und stellt den Urteilsannahmen bloß neuerlich Zweifel an der Richtigkeit der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen entgegen. Da die Rechtsrüge solcherart nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt festhält, gelangt sie nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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