OGH 12Os77/96

12Os77/96Tribunal Superior4 de jul. de 1996

Abrir fonte

Texto completo

OGH 12Os77/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Steyr zum AZ 12 Vr 458/93 anhängigen Strafsache gegen Ralf Michael K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 22.Mai 1996, AZ 7 Bs 150/96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ralf Michael K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Ralf Michael K***** wurde in der oben bezeichneten Strafsache mit Urteil vom 14.September 1995 der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (teilweise iVm § 161) StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 (teilweise iVm § 161) StGB, des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und nach § 114 Abs 1 ASVG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde ihm die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft vom 25.Februar 1994, 13.35 Uhr, bis 8.März 1994, 12.00 Uhr, sowie ab dem 6.August 1995, 14.00 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Nach zwischenzeitlichem Vollzug einer vom Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen befindet sich der Angeklagte seit dem 11.Mai 1996 neuerlich in Untersuchungshaft, deren Fortsetzung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO angeordnet wurde.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der gegen diesen Beschluß (vom 9.Mai 1996) erhobenen Beschwerde des Ralf Michael K***** nicht Folge.

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Dringlichkeit des Tatverdachtes in drei (von insgesamt sieben) Fällen der betrügerischen Krida sowie hinsichtlich des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG (jeweils mit der nicht konkretisierten Behauptung des Vorliegens neuer Beweismittel in einem gesondert geführten Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht Wels), den angezogenen Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bekämpft und deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel reklamiert.

Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.

Den gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes erhobenen Einwänden genügt es zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 23. Mai 1996, GZ 12 Os 39/96-6, in welchem der Sachverhalt detailliert wiedergegeben wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen (§ 285 d Abs 1 StPO) und die Akten zur Entscheidung über dessen Berufung dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet hat (§ 285 i StPO).

Der Beschwerde zuwider hat der Gerichtshof zweiter Instanz auch zutreffend dargelegt, daß die Tatbegehungsgefahr in einer Intensität vorliegt, welche die Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) zur Substituierung der Untersuchungshaft - auch unter Berücksichtigung der Haftdauer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - ausschließt. Diese Annahme wurde zu Recht darauf gegründet, daß der Beschwerdeführer mehrere strafgerichtliche Vorverurteilungen aufweist, die Vermögensdelinquenz nach Verurteilungen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Deutschland - mit anschließender bedingter Entlassung (S 457/I) - und (später) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten in Österreich fortgesetzt hat, was zunächst zur Verurteilung zu 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie zum Widerruf der bedingten Nachsicht der zehnmonatigen Freiheitsstrafe und schließlich in diesem Verfahren in erster Instanz zur Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe führte.

Das erheblich getrübte Vorleben des Angeklagten und das Ausmaß des durch die strafbaren Handlungen verwirklichten Unrechts läßt auch die Dauer der Untersuchungshaft in Relation zu der zu erwartenden Strafe als nicht unangemessen erscheinen.

Ralf Michael K***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.