OGH 13Os97/96

13Os97/96Tribunal Superior3 de jul. de 1996

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OGH 13Os97/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ejup N***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und andere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Dusan D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Februar 1996, GZ 4 b Vr 11.027/95-94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Dusan D***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Dusan D***** wurde des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB als Bestimmungs- und Beitragstäter nach § 12 (nur: 2.Fall) StGB (s Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 55) schuldig erkannt.

Danach hat er den gesondert verfolgten Ejup N***** zu dem von diesem gemeinsam mit Ing.Heinrich N***** (der mit dem vorliegenden Urteil des Schöffengerichts diesbezüglich rechtskräftig schuldig erkannt wurde) begangenen Kreditbetrug in der Höhe von 250.000 S - wobei zur Täuschung neben unrichtigen Behauptungen über das Einkommen des Kreditnehmers auch falsche Lohnbestätigungen und Meldezettel benützt wurden - bestimmt, indem D***** den N***** aufforderte, einen Finanzierungskredit aufzunehmen und sich selbst hiefür eine Lohnbestätigung anzufertigen. Die falsche Urkunde übergab D***** dem Kreditvermittler, der sie an die das Darlehen auszahlende Bank weiterleitete.

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D***** ist unbegründet.

Denn die Anregung zur Tat durch den Beschwerdeführer und die Ausfolgung einer "Provision" an ihn nach erfolgreicher Begehung derselben stützt sich nicht - wie die Beschwerde behauptet - auf bloße Vermutungen, sondern auf die (verlesenen) Aussagen des (flüchtigen) unmittelbaren Täters N***** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (s US 21 ff, insb auch 26). Daß D***** die finanziell mißliche Lage des N***** kannte, hat jener im übrigen in der Hauptverhandlung selbst zugegeben (s US 25). Der Schluß (nicht: die Vermutung, wie die Beschwerde meint) des Schöffengerichts, daß im Hinblick auf die durch die Aussage des N***** belegten Prämissen der Beschwerdeführer dessen betrügerisches Vorgehen entrierte und ihn dann bei der Durchführung mehrfach unterstützte, ist logisch korrekt.

Unrichtig ist ferner die Behauptung der Nichtigkeitsbeschwerde, das Schöffengericht hätte die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers "zur Gänze" unberücksichtigt gelassen und nur lapidar als Schutzbehauptung qualifiziert (US 27). Dabei wird nämlich die dieser Feststellung vorangehende ausführliche Begründung des Schöffenurteils, in der immer wieder auf die Verantwortung des Beschwerdeführers Bezug genommen und diese den vorliegenden Beweisen gegenübergestellt wird, völlig übersehen.

Das Schöffengericht konnte auch, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, trotz Bezahlung einer "Planrate" in der Höhe von 6.079 S auf Grund der sonstigen Begleitumstände der Kreditaufnahme in der Gesamthöhe von 250.000 S davon ausgehen, daß das Darlehen von Anfang an betrügerisch herausgelockt wurde.

Wenn daher letztlich die Beschwerde unter punktuellem Herausgreifen einzelner Beweismittel und deren teilweiser Umdeutung zum Ergebnis gelangt, daß der zum Betrug notwendige Vorsatz beim Angeklagten nicht erwiesen sei, wendet sie sich letztlich (unzulässig) im Sinne einer Schuldberufung gegen die durchaus fundierten Feststellungen und Schlüsse der Tatrichter.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Dem Oberlandesgericht Wien kommt gemäß § 285 i StPO die Entscheidung über die Berufung zu.

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