13Os85/96•OGH 13Os85/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred J***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7.März 1996, GZ 23 Vr 1211/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Alfred J***** wurde von der gegen ihn wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Er war angeklagt, in drei Angriffen vom 21.April bis 19.Mai 1993 mit seiner abgesondert verfolgten Tochter Cornelia S***** Zigaretten, Spirituosen und CDs im Wert von insgesamt 108.120 S durch Einbruch in Gebäude mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen zu haben.
Neben dem einschlägig belasteten Vorleben des Angeklagten stand als weiteres belastendes Indiz lediglich die Gendarmerieaussage der Mittäterin zur Verfügung. Die Erstrichter sahen diese aber nicht für ausreichend an, die eine strafbare Handlung bestreitende Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen. Wegen der (in den Entscheidungsgründen näher erörterten) konkreten Lebensverhältnissen der Mittäterin könne eine Falschbezichtigung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, zumal auch der Senat wegen ihres unbekannten Aufenthaltes keinen persönlichen Eindruck von ihr gewinnen konnte.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wirft dem Urteil vor, das Schöffengericht sei "auf die konkreten Vorwürfe der Cornelia S***** in keiner Weise eingegangen, sondern habe diese mit faktisch hypothetischen Vermutungen, wonach sie unter Druck gesetzt worden sei, abgetan". Es habe auch mit Stillschweigen übergangen, daß sich der Ehemann der Genannten im fraglichen Zeitraum vor der belastenden Aussage in Haft befunden habe, sodaß eine Beeinflussung faktisch unmöglich gewesen wäre (S 239, 241).
Die Mängelrüge versagt.
Die in der Beschwerde relevierten "konkreten Vorwürfe" gegen den Angeklagten erschöpfen sich in der durch keinerlei sonstige Anhaltspunkte gestützten Behauptung seiner Täterschaft (AS 69 ff). Den Entscheidungsgründen ist auch keineswegs zu entnehmen, daß die von der Beschwerde ins Spiel gebrachte Möglichkeit der Beeinflussung zur Falschbezichtigung unbedingt vom Ehemann der Mittäterin ausgegangen sein muß. Die Urteilserwägungen gehen vielmehr vom "Umfeld" (US 6) der Genannten aus. Nach forensischer Erfahrung kann auch eine über eine Mittelsperson hergestellte Kontaktaufnahme eines Häftlings nicht ausgeschlossen werden.
Das Erstgericht hat somit weder wesentliche Verfahrensergebnisse unbeachtet gelassen noch ist die Urteilsbegründung sonst im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes mangelhaft geblieben. Die dem Freispruch zugrunde liegende Überzeugung der Tatrichter, daß die vorliegenden Verfahrensergebnisse zum sicheren Schuldnachweis nicht ausreichen, ist nach Lage des Falles vielmehr als Akt (vom Erstgericht sorgfältig begründeter, US 4 ff) freier richterlicher Beweiswürdigung der Bekämpfung im Wege der Mängelrüge entzogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
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