OGH 1Ob2142/96y

1Ob2142/96yTribunal Superior25 de jun. de 1996

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OGH 1Ob2142/96y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Robert U*****, vertreten durch Dr.Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr.Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 25.März 1996, GZ 14 R 177/95-50, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Soweit der Revisionswerber einen Mangel des Berufungsverfahrens rügt, wiederholt er damit - nur ausführlicher - die bereits im Berufungsverfahren gerügte, jedoch vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Angebliche, jedoch vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren aber nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 60/197 uva).

Im übrigen wird in der Revision unzutreffend vorgebracht, die Vorinstanzen seien der Ansicht, daß ein auf Ermessensmißbrauch gestützter Amhaftungsanspruch nur dann erfolgreich sein könne, wenn es dem Geschädigten gelinge, ein vorsätzliches und in Schädigungsabsicht gesetzte Organverhalten nachzuweisen. Das Erstgericht führte nämlich bloß aus, daß der vom Revisionswerber als Klagegrund geltend gemacht Ermessensmißbrauch ein "vorsätzliches Handeln" vorausgesetzt hätte. Aufgrund der durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ist indes eine fehlerhafte Ermessensübung durch Organe der beklagten Partei bei der am 9.Juni 1981 ausgesprochenen Versetzung des Klägers nicht zu erkennen. Nach der für diese Beurteilung zentralen Feststellung wurde der Kläger "wegen mangelnder Führungseigenschaft" versetzt, "da das für gute Zusammenarbeit nötige Betriebsklima und Vertrauensverhältnis zwischen den Mitarbeitern und dem Kläger als Vorgesetztem offensichtlich so gestört war, daß eine geordnete nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Personalführung entsprechende Arbeitsweise unwahrscheinlich" erschien. Gemäß § 20 Abs 2 DO (Dienstordnung) der beklagten Partei in der damals geltenden Fassung waren aber Versetzungen von Beamten auf andere Dienstposten aus Dienstrücksichten "stets zulässig", wie die Vorinstanzen - in der Revision unbekämpft - darlegten.

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