5Ob2139/96m•OGH 5Ob2139/96m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr. Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Egon S*****, vertreten durch Dr.Salpius und Dr.Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen restlich S 659.518,76 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. Februar 1996, GZ 3 R 2/96a-42, womit das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.Oktober 1995, GZ 7 Cg 24/94d-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Das angefochtene Urteil wurde dem Vertreter des Beklagten laut Rückschein am 28.3.1996 zugestellt; die am 26.4.1996 - einem Freitag - zur Post gegebene Revision ist somit im Hinblick auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO um einen Tag verspätet.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich, da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Verspätung der Revision hingewiesen hat, auf §§ 50, 40 ZPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.