1Ob2042/96t•OGH 1Ob2042/96t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann K*****, vertreten durch Dr.Konrad Ferner, Dr.Walter Wienerroither und Dr.Robert Krivanec, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 5,349.070,50 S sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 500.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5,021.710,50 S sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 18.Jänner 1996, GZ 2 R 1044/95-50, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Revisionswerber konstruiert Rechtsfragen, die sich nach dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht stellen. Das Berufungsgericht ging gar nicht davon aus, daß das Bodenrisiko in die Sphäre des Klägers fällt. Das ließe sich nach den zu beurteilenden Feststellungen auch gar nicht annehmen, weil die Abtragung des belebten Oberbodens in Regie vergeben und für die notwendige Felsabtragung ohnehin vereinbart wurde, daß die Abmaß- und Kubaturermittlung nach dem tatsächlichen Verlauf des Felsens (Sprengfels) erfolgt, wobei jedoch eine Änderung des angebotenen Preises je m3 nur dann möglich ist, wenn die Abmaße die ausgeschriebenen Kubaturen um mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Die Frage des Bodenrisikos ist demnach nicht maßgebend. Streitentscheidend ist dagegen, ob der Kläger berechtigt war, die Fortsetzung der Arbeiten zu verweigern. Das wurde vom Berufungsgericht zutreffend verneint (Berufungsurteil S. 25 ff). Dabei ist insbesondere hervorzuheben, daß die Abtragung von Materialien der Bodenklasse VI oder gar der Bodenklasse VII (Sprengfels) nicht festgestellt werden konnte (vgl S. 34, 50 f des Ersturteils). Es muß daher davon ausgegangen werden, daß das auch auf die Abtragung von Fels der Bodenklasse VII bezogene Zahlungsbegehren des Klägers unberechtigt war. Dieser durfte somit die Fortsetzung der Arbeiten schon deshalb nicht von der Bezahlung der gelegten Rechnung abhängig machen. Soweit das Berufungsgericht auch noch aus anderen Gründen zum Ergebnis kam, daß der Kläger zur Arbeitsfortsetzung verpflichtet gewesen wäre, liegt darin eine - inhaltlich plausibel begründete - Vertragsauslegung, der keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Berufungsurteil S. 27 f). An diesen Zusammenhängen redet der Revisionswerber in den Punkten A 1. und 2. vorbei. Von der beklagten Partei wurde - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - auch keine "Leistungsänderung" vorgenommen. Gemäß Punkt 3. 11 der besonderen Vertragsbedingungen haftet nämlich der Auftragnehmer für alle im Zuge des Baues auftretenden Schäden. Den nach der Schneeschmelze 1992 wahrgenommenen Schäden am Lawinendamm liegen - nach den zu beurteilenden Feststellungen (Ersturteil S. 41 f) - Ursachen zugrunde, für die der Kläger jedenfalls teilweise einzustehen haben wird. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die beklagte Partei zu Recht vom Vertrag zurücktrat, stellt somit in Auslegung der vertraglichen Beziehung der Streitteile jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision dar, weil der Kläger danach vor der endgültigen Klärung aller Schadensursachen die Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten ebenso nicht verweigern und von einem neuen Werkauftrag abhängig machen durfte.
Die Revision ist aber auch zum Thema "Erhöhung des Einheitspreises" (Punkt B. 1.) nicht zulässig. Ob Punkt 4. 5. der besonderen Vertragsbedingungen eine bestimmte Klausel einer als Vertragsgrundlage vereinbarten Ö-Norm abänderte, ist keine Rechtsfrage, deren Lösung in ihrer Bedeutung über den entschiedenen Einzelfall hinausginge. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vertragsauslegung lassen auch in diesem Punkt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung erkennen. Demnach reicht das Schreiben vom 8.Mai 1992 (Beilage ./18) - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht aus, um das Erhöhungsbegehren des Klägers schlüssig zu begründen. Das Berufungsgericht weist aber auch in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß nach den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger auch Materialien der Bodenklasse VI tatsächlich abbaute.
Auch die Abweisung des Betrags von 483.384 S für den aufgrund geänderter Bodenverhältnisse begehrten Mehraufwand beruht auf einer Vertragsauslegung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Zum Inhalt der Auslegung ist vor allem auf das richtige Argument des Berufungsgerichts hinzuweisen, daß in der Ausschreibung nur zwischen "offenem Abtrag" und "Sprengfels" unterschieden wurde. Der "offene Abtrag" war also nicht in bestimmten Mengen an verschiedenen Bodenklassen bis zur Kategorie VI gegliedert. Es kann daher auch keine erhebliche Fehlbeurteilung darin liegen, wenn das Berufungsgericht auch deshalb zum Ergebnis kam, daß der Kläger den verrechneten Mehrverbrauch an Treibstoff selbst zu tragen hat.
Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluß nicht.
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