3Nd2/96•OGH 3Nd2/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Otto O*****, vertreten durch Dr.Günther Bernhart und Dr.Gerhard Pail, Rechtsanwälte in Oberwart, wider die beklagte Partei Marion O*****, wegen § 35 EO, AZ 10 C 110/95k des Bezirksgerichtes Döbling, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Begründung:
Der Kläger erhebt Einwendungen gegen eine mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling bewilligte Exekution, mit der die Beklagte, seine Tochter, rückständigen und laufenden Unterhalt betreibt.
Der Wohnsitz des Klägers ist Oberwart; die Beklagte studiert in Innsbruck. Im Sprengel des Erstgerichtes halten sich weder der Kläger noch die Beklagte auf.
Die Beklagte beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck, weil sie hier studiere und es für sie sehr umständlich wäre, für jede Tagsatzung nach Wien reisen zu müssen. Überdies bestehe bei den Seminaren an der Universität Innsbruck, die sie besuche, Anwesenheitspflicht. Sie verfüge über sehr begrenzte finanzielle Möglichkeiten, sodaß es für sie eine sehr große finanzielle Belastung darstellen würde, zu den Tagsatzungen nach Wien zu reisen. Weiters fürchte sie sich vor ihrem Vater, der aller Wahrscheinlichkeit nicht nach Innsbruck reisen würde.
Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus. Im Beweisverfahren werde der Studienerfolg der Beklagten von ausschlaggebender Bedeutung sein, der insbesondere durch Vorlage unbedenklicher Urkunden unter Beweis zu stellen sei. Die Zureise nach Wien sei der Beklagten durchaus möglich; darüber hinaus könne sie auch im Rechtshilfeweg einvernommen werden.
Das Prozeßgericht befürwortet die Delegierung unter Hinweis darauf, daß der Parteienvernehmung der Beklagten im Hinweis auf den Prozeßstoff größere Bedeutung zukommen werde als jener des Klägers, auf die möglicherweise überhaupt verzichtet werde. Hauptsächlich werde die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit und des zielstrebigen Studienfortgangs eine Rolle spielen. Auch eine Zeugin aus Innsbruck sei geführt. Die Glaubwürdigkeit der Beklagten werde eine Rolle spielen, sodaß eine Rechtshilfevernehmung unzweckmäßig wäre. Überdies bestehe zum Prozeßgericht nicht der geringste Bezug, zumal auch der Kläger in beträchtlicher Entfernung, nämlich im Südburgenland, lebe.
Der Delegierungsantrag der Beklagten ist berechtigt.
Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN solle zwar bloß die Ausnahme bilden. Hier ist jedoch die Zweckmäßigkeit der Delegierung zu bejahen, weil sich weder der Kläger noch die Beklagte im Sprengel des Erstgerichtes aufhalten und auch keine hier wohnhaften Zeugen beantragt wurden. Ein wesentliches Beweisthema ist der Studienerfolg der Beklagten, zu dessen Klärung der Kläger die Einvernahme der Zeugin in Innsbruck beantragt hat.
Aus diesen Gründen ist die Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Innsbruck zweckmäßiger als vor dem Gericht in Wien, dessen örtliche Zuständigkeit sich ausschließlich aus dem Umstand ableitet, daß es seinerzeit die betriebene Unterhaltsexekution bewilligt hat.
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