4Ob2113/96f•OGH 4Ob2113/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien
1. Friedrich M*****, 2. M***** GesellschaftmbH, ***** beide vertreten durch Cerha, Hempel Spiegelfeld, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18.März 1996, GZ 5 R 43/96x-19, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Sankt Pölten vom 6.Februar 1996, GZ 4 Cg 172/95k-16, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit Beschlüssen vom 7.7.1995, 4 Cg 172/95k-2, 3, verbot das Erstgericht dem Erstbeklagten, über das europäische Patent Nummer 0207054, eingetragen beim Europäischen Patentamt in München mit Priorität 28.6.1985, AT 1932/85, zu verfügen, insbesondere dieses zu veräußern. Gleichzeitig bewilligte es die Streitanmerkung im Patentregister. Den Sicherungsantrag gegen die Zweitbeklagte wies das Erstgericht ab.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es sowohl den Sicherungsantrag als auch den Antrag auf Streitanmerkung abwies. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Klägerin brachte einen Revisionsrekurs ein und beantragte, ihrem Revisionsrekurs hemmende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluß vom 6.2.1996, 4 Cg 172/95k-16, wies das Erstgericht den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab.
Die Klägerin könne den behaupteten unwiederbringlichen Schaden dadurch verhindern, daß sie ihr Pfandrecht im Patentregister eintragen lasse. Durch die Pfandrechtseintragung wäre auch einer Vereitelung des Zweckes des Revisionsrekurses vorgebeugt.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichtes. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Die Klägerin habe den Aufschiebungsantrag erst nach Ablauf der Rekursfrist und damit verspätet gestellt. Das Erstgericht hätte den Antrag daher zurückweisen müssen. Das Rekursgericht billige aber auch die Auffassung des Erstgerichtes, daß der Rückforderungsanspruch durch die Eintragung des Pfandrechtes im Patentregister ausreichend gesichert werden könnte.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muß zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO vor § 461 Rz 9 mwN).
Dem Revisionsrekurs der Klägerin wurde mit Beschluß vom 30.April 1996, 4 Ob 2083/96v, nicht Folge gegeben; der Antrag auf Zuerkennung hemmender Wirkung ist damit gegenstandslos geworden.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 2 ZPO. Der Revisionsrekurs wäre gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch dann als unzulässig zurückzuweisen gewesen, wenn die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung noch beschwert wäre. Daß das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes (auch) aus Gründen bestätigt hat, die das Erstgericht nicht wahrgenommen hatte, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Rekurses (Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 4 mwN).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.