8Ob2094/96s•OGH 8Ob2094/96s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Langer, Dr. Rohrer und Dr. Adamovic in der Ausgleichssache der A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Noverka und Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einstellung des Ausgleichsverfahrens infolge Revisionsrekurses der Ausgleichsschuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. Februar 1996, GZ 6 R 99/95-29, womit infolge Rekurses der Ausgleichsschuldnerin der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5. April 1995, GZ 5 Sa 397/95g-19, bestätigt wurde den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes wurde das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Ausgleichsschuldnerin gemäß § 67 Abs 1 Z 2 AO eingestellt, weil der Ausgleichsvorschlag nicht mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen worden war: Unter den Gegenstimmen hätte sich auch eine Reihe von anerkannten Dienstnehmerforderungen befunden, die demgemäß auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen seien; jedem dieser Dienstnehmerforderungen komme eine eigene Kopfstimme zu.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Das gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Ausgleichsschuldnerin ist als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen bestätigende Beschlüsse im Insolvenzverfahren jedenfalls gemäß § 76 Abs 1 AO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig ist, mag auch die Entscheidung des Rekursgerichtes eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 76 Abs 1 AO iVm § 528 Abs 2 ZPO betreffen.
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