3R59/96k•OLG Wien 3R59/96k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel und Dr. Bayjones in der Rechtssache der klagenden Partei Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei D*****, Rechtsanwalt, R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma S***** (S 12/94 LG Krems), wegen S 159.615,-, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems vom 11.1.1996, GZ 5 Cg 27/94m-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das angefochtene Urteil, welches hinsichtlich eines Teilbetrags von S 51.681,- als nicht angefochten unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß es nunmehr insgesamt zu lauten hat:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 51.681,-
binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei S 107.834,- zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.835,60 (darin S 1.972,60 USt) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.937,80 (darin S 1.056,30 USt und S 10.600,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Landesgerichtes Krems vom 4.2.1994 (Sa 4/94) wurde das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Firma S***** und - nach Einstellung des Ausgleichsverfahrens - mit Beschluß vom 30.3.1994 (S 12/94) der Anschlußkonkurs über das Vermögen des genannten Unternehmens eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Beklagte hat im Anschlußkonkurs am 22.4.1994 fast alle Dienstverhältnisse gemäß § 25 KO unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst, darunter auch jene betreffend die Dienstnehmer E***** und K*****. E***** wurde an Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung und Urlaubsabfindung vom Arbeitsamt Krems S 51.681,-
zuerkannt, K***** aus denselben Rechtstiteln S 107.834,-; diese Beträge wurden den ehemaligen Dienstnehmern vom Kläger auch zugezählt. Der Kläger meldete die gemäß § 11 Abs 1 IESG durch diese Zahlungen auf ihn übergegangenen Dienstnehmerforderungen im Konkursverfahren an, wo sie der Beklagte als Konkursforderungen anerkannte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S 159.615,- aus der Konkursmasse mit dem Vorbringen, die auf ihn im Wege der Legalzession übergegangenen Dienstnehmerforderungen von E***** und K***** seien gemäß § 46 Abs 2 KO idF vor dem IRÄG 1994 (in der Folge: § 46 Abs 2 KO alt) als Masseforderungen zu qualifizieren. Die neu eingeführte Bestimmung des § 46 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 (in der Folge: § 46 Abs 2 KO neu) finde hingegen auf das vorliegende Konkursverfahren noch keine Anwendung: Gemäß Art VIII Abs 3 IRÄG 1994 sei § 46 Abs 2 KO neu nämlich nur auf solche Verfahren anzuwenden, die nach dem 28.2.1994 eingeleitet worden sind; liege aber - wie hier - ein Anschlußkonkurs vor, bedeute dies, daß für die Anwendbarkeit des § 46 Abs 2 KO neu auch das vorangegangene Ausgleichsverfahren vor diesem Stichtag eingeleitet worden sein müsse.
Der Beklagte anerkannte im Hinblick auf die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses von E***** das Klagebegehren, soweit es dessen Forderungen betraf, zur Gänze; hinsichtlich der Ansprüche des Karl Schulz wendete der Beklagte hingegen ein, daß - infolge Einleitung des (Anschluß)Konkursverfahrens nach dem 28.2.1994 - § 46 Abs 2 KO neu zum Tragen käme, welche Bestimmung in Verbindung mit § 25 Abs 1 letzter Satz KO Ansprüche der Arbeitnehmer, die nicht laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung zum Gegenstand haben, nur als Konkursforderungen qualifiziere.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze Folge. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, auf die Übergangsbestimmungen des IRÄG sei die Vorschrift des § 2 Abs 2 KO anzuwenden, wonach die nach der Konkursordnung nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tag des Ausgleichsantrages bzw. vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen seien. Im Lichte dieser Bestimmung sei § 46 Abs 2 KO neu auf Anschlußkonkurse nur dann anzuwenden, wenn das Ausgleichsverfahren nach dem 28.2.1994 eingeleitet wurde, was vorliegend nicht der Fall sei.
Soweit mit diesem Urteil der Beklagte zu einer S 51.681,-
übersteigenden Zahlung verurteilt worden ist, richtet sich dagegen die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, das auf den Zuspruch weiterer S 107.834,- gerichtete Klagebegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Der Berufungswerber wendet sich zutreffend gegen die Auslegung der Übergangsbestimmung des Art VIII Abs 3 IRÄG durch den Kläger und das Erstgericht, wonach die Anwendbarkeit der Bestimmungen des IRÄG 1994 im Falle eines Anschlußkonkurses daran geknüpft sein soll, daß bereits das Ausgleichsverfahren vor dem Stichtag 28.2.1994 eingeleitet worden ist.
Anzusetzen ist beim Wortlaut der strittigen Übergangsbestimmungen:
Danach ist die Anwendung der neuen Bestimmungen des IRÄG 1994 an die Einleitung des Verfahrens nach dem Stichtag geknüpft. Mit Lehre und Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß auch dann, wenn nach einem Ausgleichsverfahren ein Anschlußkonkurs eröffnet wird, grundsätzlich zwei verschiedene Verfahren vorliegen, mögen diese auch nahtlos aneinander anschließen: Die Rechtswirkungen des Ausgleichsverfahrens beginnen um 0.00 Uhr des Tages, an dem das Edikt über die Eröffnung des Ausgleiches an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist (§ 7 Abs 1 AO) und dauern bis zur Mitternachtsstunde vor der Anbringung des Konkursediktes an der Gerichtstafel an; ab diesem Zeitpunkt werden sie gemäß § 2 Abs 1 KO durch die Wirkungen des Konkursverfahrens ersetzt (Bartsch-Pollak I, 43; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 69 f; EvBl 1967/409). Nur bei Gleichartigkeit der Wirkung in beiden Verfahren dauern die Wirkungen des Ausgleichsverfahrens im Konkursverfahren in der Art fort, als ob der Konkurs bereits zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens eröffnet worden wäre (EvBl 1967/409); es liegt aber auch in einem solchen Fall nicht ein einziges gleichförmiges Verfahren vor, sondern es werden nur die Rechtswirkungen aus dem (ersten) Ausgleichsverfahren in das nachfolgende (zweite) Konkursverfahren erstreckt.
Auch § 2 Abs 2 KO bestimmt nicht, daß Ausgleichsverfahren und Anschlußkonkurs als einheitliches Verfahren zu betrachten sind, sondern legt nur hinsichtlich bestimmter dort genannter Fristen eine besondere Berechnungsart fest: Diese Fristen beginnen nämlich mit dem Tag des Ausgleichsantrags bzw. der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu laufen. Eine weitergehende Wirkung als dies in § 2 Abs 2 KO bestimmt ist, kommt dem Anschlußkonkurs aber nicht zu (SZ 45/12); insbesondere bewirkt der Anschlußkonkurs noch nicht, daß sich das Ausgleichsverfahren in einer Art "Absorptionswirkung" im Konkursverfahren auflöst und mit diesem ein einheitliches Insolvenzverfahren sui generis (als besondere Verfahrensart neben Konkursverfahren und Ausgleichsverfahren) bildet.
Unter "Einleitung des Verfahrens" im Sinne des Art VIII Abs 3 IRÄG 1994 kann nach dem Gesagten demnach nur jenes insolvenzrechtliche Verfahren verstanden werden, auf welches die neu in Kraft tretenden Normen Anwendung finden sollen, also hinsichtlich konkursrechtlicher Bestimmungen das Konkursverfahren, hinsichtlich Änderungen der Ausgleichsordnung das Ausgleichsverfahren. Diese Auslegung wird durch die Anordnung des Gesetzgebers im Art VIII Abs 3 2. Satz IRÄG 1994 gestützt, wonach für den Fall der Wiederaufnahme des Konkurses gemäß § 158 Abs 2 KO nicht der Tag der ursprünglichen Einleitung des Konkursverfahrens, sondern der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend ist: Wurde damit ein möglicherweise zu Zweifeln Anlaß gebender Spezialfall vorsorglich ausdrücklich geregelt, hat es der Gesetzgeber hingegen unterlassen, für den hier vorliegenden Verfahrensablauf (Anschlußkonkurs nach Ausgleichsverfahren) eine spezielle Übergangsregelung etwa dahin zu schaffen, daß im Falle der Eröffnung eines Anschlußkonkurses als "Einleitung des Verfahrens" im Sinne der Übergangsbestimmungen des IRÄG 1994 schon der Tag der Ausgleichseröffnung gilt. Hierin eine planwidrige Lücke zu sehen - wie dies der Kläger tut -, ist deshalb verfehlt, da mangels einer lex specialis im vorliegenden Fall eben die allgemeine Vorschrift des Art VIII Abs 3 1. Satz IRÄG 1994 für Konkursverfahren anzuwenden ist.
Wurde demnach das Anschlußkonkursverfahren nach dem 28.2.1994 eröffnet, finden darauf auch die Bestimmungen des § 46 Abs 2 KO neu Anwendung (in diesem Sinne auch Jelinek, MTA KO4, Anmerkung S. 51). In dieser Bestimmung sind die klageweise geltend gemachten Abfertigungs- und Urlaubsabfindungsansprüche nicht genannt; diese Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind vielmehr gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO - soweit sie nicht aus einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses herrühren - Konkursforderungen.
Der Berufung war deshalb Folge zu geben und das Urteil im angefochtenen Umfang im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO: Im ersten Verfahrensabschnitt bis zum Teilanerkenntnis durch den Beklagten hat der Kläger mit 32 % des Streitgegenstandes obsiegt, doch sind dem Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt keine Kosten erwachsen. Im zweiten Verfahrensabschnitt waren (auf Basis einer Bemessungsgrundlage von restlichen S 107.834,-) dem Beklagten seine Kosten zur Gänze zuzusprechen. Im Berufungsverfahren beruht die Kostenentscheidung auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war zuzulassen, da - soweit vom Berufungsgericht überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der Bestimmung des Art VIII Abs 3 1. Satz IRÄG 1994 fehlt (§ 502 Abs 1 ZPO).
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