14Os72/96•OGH 14Os72/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafvollzugssache Anton H***** wegen bedingter Entlassung, AZ 18 d BE 140/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 3. April 1996, AZ 23 Bs 136/96 (= ON 12), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Strafgefangenen Anton H***** gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung durch das Vollzugsgericht nicht Folge gegeben.
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil im Gegenstand ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen ist.
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