OGH 14Os13/96

14Os13/96Tribunal Superior7 de mai. de 1996

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OGH 14Os13/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Haci Ali G***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 1995, GZ 34 a Vr 766/93-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Haci Ali G***** - im zweiten Rechtsgang - des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 22. Jänner 1993 in Linz versucht, außer den Fällen des § 201 StGB Gabriela A***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht, durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er die Wohnungstüre abschloß, sowie durch die gefährliche Drohung, sie so zu schlagen, daß ihr davon ein Mal im Gesicht zurückbleiben werde, zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zu seiner manuellen Befriedigung zu nötigen.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Mit seinen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Gabriela A***** ins Treffen geführten Argumenten, die die Tatrichter im übrigen in ihre beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen haben, vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen aufkommen ließen. Dazu bietet auch deren aktenmäßige Nachprüfung an Hand des Beschwerdevorbringens keinen Anlaß.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und b) verfehlen ihre gesetzmäßige Darstellung.

Soweit der Beschwerdeführer Nichtigkeit nach Z 9 lit a mit der Behauptung reklamiert, das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite, übergeht er die hiezu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen (US 4).

Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerde (Z 9 lit b) insoweit, als mit der Behauptung, der Angeklagte habe freiwillig von seinem Vorhaben Abstand genommen, die Annahme des Strafaufhebungsgrundes nach § 16 Abs 1 StGB geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer läßt in diesem Zusammenhang die entscheidende Feststellung unbeachtet, daß sein Versuch, A***** durch Schläge zur Vornahme eines Handverkehrs zu nötigen, an ihrer Weigerung und schließlich an ihrer Flucht aus dem Fenster der vom Angeklagten versperrten Wohnung gescheitert war (US 4, 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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