OGH 4Ob2092/96t

4Ob2092/96tTribunal Superior30 de abr. de 1996

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OGH 4Ob2092/96t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Manuela K*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Minderjährigen, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten als Unterhaltssachwalter, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 20.März 1996, GZ 10 R 7/96y-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Begründung:

Soweit das Rekursgericht aus der Erwägung, daß eine nähere Klärung der Frage, zu welchen Zwecken die Kredite während der Ehe der Eltern der Minderjährigen aufgenommen wurden, ohnehin nicht mehr möglich sein werde, den im Rekurs gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz aus Erwägungen der Beweiswürdigung verneint hat, kann dieser Mangel im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (EFSlg 70.385, 76.511 uva.

Der Frage, ob die Erhöhung auf S 3.050,- monatlich (statt nur auf S 2.750,-) schon mit 1.September 1995 und nicht erst mit 1.November 1995 hätte zugesprochen werden müssen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich iSd § 14 Abs 1 AußStrG. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß der höhere Prozentsatz erst mit Erreichung des 15. Lebensjahres zuzubilligen ist, steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

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