12Os21/96(12Os22/96)•OGH 12Os21/96(12Os22/96)
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard T***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil sowie über die Beschwerde gegen den Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 6.November 1995, GZ 12 Vr 422/95-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard T***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG (2) schuldig erkannt.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er am 7.Mai 1995 in Krieglach Franz H***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versucht, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihn mit dem Umbringen bedrohte und die Herausgabe von 40.000 S Bargeld forderte.
Die allein gegen diesen Schuldspruch aus den Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mangels Erheblichkeit der jeweils unter Beweis gestellten Tatsachen wurden durch die Abweisung der Anträge auf Einvernahme des Bruders des Angeklagten, Richard T*****, zum Beweis dafür, H***** habe im Spital geäußert, er werde Gerhard T***** "fertigmachen", sowie auf Einvernahme der Zeugen Otto Ho*****, Eduard M*****, Heribert P*****, Gerald Ha***** und Franz G***** zum Beweis dafür, "daß Franz H***** (schon früher) mehrmals falsch gespielt hat und als Falschspieler bekannt ist", Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Ermöglichte doch die behauptete Äußerung des Franz H***** unter den gegebenen Umständen ersichtlich keinen logisch nachvollziehbaren Schluß auf eine Falschbezichtigung und kann es andererseits aus den überzeugenden schöffengerichtlichen Erwägungen (US 12 f) sanktionslos dahingestellt bleiben, ob H***** bei anderen Gelegenheiten falsch spielte bzw als Falschspieler bekannt ist.
Der Behauptung unzureichender Begründung (Z 5) zuwider haben die Tatrichter auch logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, aus welchen Erwägungen sie bei Feststellung des Tatherganges der Darstellung des Opfers folgten (US 13 f).
Ob der Angeklagte einmal oder zweimal 40.000 S forderte, ist nicht von entscheidender Bedeutung, sodaß der dagegen erhobene Einwand auf sich beruhen kann.
Bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mußte das Schöffengericht nicht erörtern, daß - anders als in den Aussagen der Gendarmeriebeamten - im Amtsvermerk vom 8.Mai 1995 allein vom "Umbringen", nicht aber auch vom "Ausrauben" die Rede ist, und Franz H***** - trotz seiner vor dem Untersuchungsrichter erklärten Erinnerungsschwäche - in der Hauptverhandlung weitere Details berichtete.
Das weitere - gegen die Annahme des Vorsatzes unrechtmäßiger Bereicherung durch Abnötigung von 40.000 S gerichtete - Vorbringen zur Mängelrüge bekämpft die umfangreiche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bloß nach Art einer in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung und kann damit auf sich beruhen.
Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels (Z 9 lit b) zum freiwilligen Rücktritt vom Raubversuch schließlich setzt sich der Beschwerdeführer in prozeßordnungswidriger Weise über die mit einer freiwilligen Abstandnahme vom Raubvorhaben unvereinbaren Urteilsannahme hinweg, wonach "zur selben Zeit", als er noch in der Kleidung des Opfers nach dessen Brieftasche suchte, (sein Neffe) Bernhard T***** und "unmittelbar darauf" zwei Gendarmeriebeamte am Tatort eintrafen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die weiteren vom Angeklagten ergriffenen Rechtsmittel (Berufung und Beschwerde) wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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