OGH 10ObS2056/96t

10ObS2056/96tTribunal Superior23 de abr. de 1996

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OGH 10ObS2056/96t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adalbert W*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Oktober 1995, GZ 3 Rs 5/95-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.Dezember 1994, GZ 45 Cgs 195/93b-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß dem am 17.10.1943 geborenen Kläger, der von 1979 bis 1991 in Deutschland als Einschaler bzw Zimmerer beschäftigt war, kein Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zukomme, da es ihm hiefür an der Qualifikation als (angelernter) Schalungsbauer mit den im einzelnen aufgezählten Kenntnissen gemangelt habe. Invalidität nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle liege hingegen deshalb nicht vor, weil ihm nach dem medizinischen Leistungskalkül genügend Verweisungsberufe als Portier oder Mautner zumutbar und auch am Arbeitsmarkt verfügbar seien.

Das Berufungsgericht gab - nach Beweisergänzung zur Frage der Vereinbarkeit der beim Kläger gegebenen medizinischen Notwendigkeit, kleine Mahlzeiten einzunehmen, mit diesen möglichen Verweisungsberufen - seiner Berufung nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und ergänzte diese - zusammengefaßt - dahingehend, daß für den im Zuge des Einnehmens einer Jause von je zehn Minuten am Vormittag und am Nachmittag durch den Kläger erforderlichen Biß- und Schluckvorgang jeweils etwa eine Minute zu veranschlagen ist, während welcher Zeitspanne er nicht abgelenkt werden sollte. Vor seinem nächsten Bissen kann er jedoch durchaus eine nicht streßbelastete kurze Tätigkeit ausüben, womit sich die zehnminütige Pause insgesamt entsprechend verlängert. Der Kläger muß während der Nahrungsaufnahme seinen Arbeitsplatz auch körperlich nicht verlassen, sollte aber keine streßbelasteten Tätigkeiten, wie zB Arbeit am Computer, an der Schreibmaschine oder die Beobachtung eines Fließbandes, vornehmen. Keine streßbelasteten Tätigkeiten sind das Beobachten und das Zuwarten auf das Telefon sowie die Anwesenheit und das Beobachten im Rahmen des Portier- und Wachdienstes. Für den Kläger kommen als Verweisungsberufe daher Mautner, Portier im Wachdienst oder Bürobote im öffentlichen Dienst in Frage, für welche Tätigkeiten zahlreiche Arbeitsplätze in Österreich vorhanden sind. Ausgehend von diesen Feststellungen verneinte auch das Berufungsgericht das Vorliegen von Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG, aber auch einer rentenerforderlichen Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG.

In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil durch Klagsstattgebung abzuändern.

Die nicht beantwortete Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesene Kläger nicht als invalid im Sinne des Abs 3 dieser Gesetzesstelle gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt reichlich vorhandenen und ihm auch zumutbaren Tätigkeiten eines Mautners, Portiers oder Büroboten auszuüben, ist richtig (§ 48 ASGG). Daß bei ihm die Kriterien für das Vorliegen von Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG erfüllt sind, behauptet er im Rechtsmittel ohnedies selbst nicht mehr (zum Berufsschutz eines Schalungsbauers siehe im übrigen ausführlich SSV-NF 5/51; schon auf Grund der von den Vorinstanzen übereinstimmend festgestellten Fehlkenntnisse von 28 maßgeblichen Positionen der ingesamt 41 in der Verordnung BGBl 1987/300 aufgezählten Fertigkeiten und Kenntnisse für den Lehrberuf des Schalungsbauers wurde die Annahme des Berufsschutzes zutreffend verneint). Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beruf eines Mautners nicht streßbelastet sei, sondern bloß, daß er während der vor- und nachmittägigen Jausenpausen von insgesamt jeweils zirka zehn Minuten keine streßbelasteten Tätigkeiten ausüben sollte. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß ihm neben diesem Verweisungsberuf auch eine Reihe weiterer, nämlich als Portier (speziell im Wachdienst) oder Bürobote (speziell im öffentlichen Dienst) zur Verfügung stehen, bei denen als keine streßbelasteten Tätigkeiten während der Essenspausenzeiten das Beobachten und Zuwarten auf das Telefon sowie die (bloße) Anwesenheit und das Beobachten im Rahmen des Portier- und Wachdienstes festgestellt wurden. Lediglich Arbeiten an einem Computer, an einer Schreibmaschine oder die Beobachtung eines Fließbandes wären hingegen Tätigkeiten, die zufolge ihrer Streßbelastung während dieser Jausenzeiten unterbleiben müßten. Insoweit bringt der Revisionswerber, der von diesen Feststellungen abweicht, seine Rechtsrüge somit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dasselbe gilt letztlich auch für seine Unterstellung, "aus medizinischer Notwendigkeit immer wieder kleine Mahlzeiten einnehmen zu müssen"; nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen trifft dies nämlich - bezogen auf den Tagesablauf - nur zweimal, und zwar einmal vormittags und einmal nachmittags, für die Einnahme je einer kleinen Mahlzeit zu. Ob er auch tatsächlich auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation in einem dieser Verweisungsberufe einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 6/56).

Der Berufung war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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