8Ob7/96•OGH 8Ob7/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Gemeinschuldnerin H*****-Werke Maschinenbau und Bestecke GmbH Co KG, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin und deren Komplementärin ***** GmbH, beide vertreten durch den Geschäftsführer Dr.Rudolf H*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2. November 1995, GZ 2 R 165-167/95-148, womit infolge Rekurses der Gemeinschuldnerin und deren Komplementärin M***** GmbH die Beschlüsse des Landesgerichtes Wels vom 5.Juli 1995, GZ S 37/84-139 und S 37/84-140, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 5.Juli 1995, ON 139, wies das Erstgericht den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Befreiung vom Erlag eines Kostenvorschusses von 500.000 S - von dem die Fortsetzung des Konkursverfahrens abhängig gemacht worden war - ab. Mit Beschluß vom selben Tag, ON 140, hob das Konkursgericht den Konkurs gemäß § 166 Abs 2 KO mangels Kostendeckung auf.
Den von der Gemeinschuldnerin und ihrer Komplementärgesellschaft gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der von der Gemeinschuldnerin und ihrer Komplementärgesellschafterin gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, da nach dem gemäß § 171 KO im Konkursverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe (Z 4) und gegen erstrichterliche Beschlüsse zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes (Z 2) jedenfalls unzulässig ist und die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO genannte Ausnahme - Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - hier nicht zutrifft.
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