OGH 9ObA175/95

9ObA175/95Tribunal Superior17 de jan. de 1996

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OGH 9ObA175/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang B*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K*****, registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Kunz und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert S 18.390,- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Juli 1995, GZ Ra 48/95-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.Februar 1995, GZ 31 Cga 100/94y-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 609,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die als Pensionszuschuß gewährte Warengutscheinausfolgung einstellen durfte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten:

Zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der K***** wurde keine (ausdrückliche) Vereinbarung über Fragen der Pensionszuschußregelung, so über Freiwilligkeit und Widerruflichkeit dieser Zuschüsse geschlossen. Zur Beurteilung des Inhaltes der seiner Pensionszuschußgewährung zugrunde liegenden Regelung ist daher zu untersuchen, inwieweit die dem Kläger bei aufrechten Dienstverhältnis und bei Erhalt der Pensionszuschüsse ab dem 56. Lebensjahr bekannten und den Hinweis auf Freiwilligkeit und Fehlen eines Rechtsanspruches auf Pensionszuschüsse beinhaltenden Richtlinien, die als betriebliche Übung ("Usance") überall angewendet wurden, Vertragsinhalt geworden sind. Da die Regelungsinhalte der überall angewendeten, sohin nicht nur als bloße Empfehlung zu betrachtenden Richtlinien dem Kläger bekannt waren, konnte er bei der ohne Antrag erfolgten Gewährung des Pensionszuschusses bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung nur darauf vertrauen, daß dieser Zuschuß im Sinne der überall angewendeten Richtlinien gewährt wird und nur insoweit Inhalt seines Einzelvertrages wurde (DRdA 1995/25 Runggaldier).

Einen vernünftigen Grund der Gewährung des Pensionszuschusses einen anderen Erklärungscharakter im Sinne einer verbindlichen unwiderruflichen Pensionszuschußgewährung mit Rechtsanspruch zu unterstellen (§ 863 ABGB), gab es unter diesen Umständen nicht. Da die Richtlinien sowohl vor als auch nach der Fusionierung der K***** den Hinweis auf Freiwilligkeit und Fehlen eines Rechtsanspruches enthielten, kommt einer Bindung der Beklagten an Pensionszuschußvereinbarungen und die zugrundeliegenden Richtlinien der einzelnen der Fusion unterzogenen Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (ZAS 1993/19 [Schrank]) keine Bedeutung zu.

Die freiwilligen, ohne Begründung eines Rechtsanspruches gewährten Pensionszuschüsse konnten daher eingestellt werden (JBl 1994, 127).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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