6Ob1049/94•OGH 6Ob1049/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl als Vorsitzenden sowie durch durch den Senatspräsidenten Dr.Schobel und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei F***** Zeitungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegnerinnen der klagenden und gefährdeten Partei 1.,.... 2.,... 3. Mverlag Gesellschaft mbH Co KG, 4. Mverlag Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31.Oktober 1994, AZ 2 R 7/94 (ON 38), den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Für den zu sichernden, nunmehr ausschließlich nach § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilenden Unterlassungsanspruch gebricht es an der der gefährdeten Partei obliegenden Anspruchsbescheinigung, denn es kann nicht als bescheinigt gelten, daß die Tatsachenbehauptungen, deren Verbreitung der dritten und vierten Antragsgegnerin untersagt werden soll, unwahr sind.
Die Frage nach der Gefahrenbescheinigung ist daher für die Entscheidung über den Sicherungsantrag unerheblich.
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