7Ob1726/95•OGH 7Ob1726/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Alexandra G*****, geboren am , vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 21.Bezirk in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Herbert G, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.September 1995, GZ 44 R 589/95-185, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Herbert G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Auch wenn man im Zweifel in der Eingabe des Vaters vom 18.11.1995 einen inhaltsleeren außerordentlichen Revisionsrekurs erblicken muß, kann doch dessen Verbesserung unterbleiben, weil der als einziger Beschwerdepunkt geltend gemachte Wegfall der bisherigen Einkommensmöglichkeit mit 14.11.1995 einen Umstand betrifft, der nur Gegenstand eines Unterhaltsherabsetzungsantrages für die Zeit ab 14.11.1995 sein kann. Das Erstgericht wird daher die Eingabe des Vaters in diesem Sinne zu behandeln haben.
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