6Nd514/95•OGH 6Nd514/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Lienz zu AZ 2 C 1311/95 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Siegfried R*****, wider die beklagten Parteien 1.) Emmerich W*****, 2.) Marianne W*****, beide vertreten durch Dr.Heinz Napetschnig und Dr.Renate Studentschnig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 35.306,66 S sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des Bezirksgerichtes Lienz das Bezirksgericht Klagenfurt als örtlich zuständig bestimmt.
Begründung:
Beide Parteien habe zwar die Delegierung nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung (§ 31 a Abs 1 JN), sondern erst während derselben beantragt, jedoch erscheint die Delegierung nach § 31 JN für zweckmäßig, weil sie angesichts der in Klagenfurt verhandelten Vorverfahren zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens über die vorliegende Honorarklage beitragen kann.
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