6Ob1719/95•OGH 6Ob1719/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Richard Proksch und Partner OEG Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Florian Lackner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen 87.332,22 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 26. September 1995, AZ R 267/95 (ON 50), den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Wäre auch die Aufstellung des eigenen Automaten der Beklagten ursächlich für das Umsatzende des Automaten der Klägerin, dann fehlte es schon an der erforderlichen Rechtswidrigkeit einer solchen Automatenaufstellung, hatte die Beklagte doch der Klägerin nach der in der - erst ein halbes Jahr nach der Aufstellung des Heißgetränkeautomaten der Klägerin von den Parteien unterfertigten - "Versicherungsanmeldung" (Beilage E = 2) enthaltenen Wiedergab der Vertragsbedingungen "das Recht einer alleingigen Automatenaufstellung (nur) mit der Verzichtserklärung ihrerseits, anderen Unternehmungen gleichartige Aufstellungen zu ermöglichen", eingeräumt. Die Beklagte hat demnach nicht auch darauf verzichtet, daß sie selbst gleichartige eigene Automaten aufstellt (§ 915 ABGB).
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