OGH 6Ob650/95

6Ob650/95Tribunal Superior7 de dez. de 1995

Abrir fonte

Texto completo

OGH 6Ob650/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 6. Juni 1980 geborenen mj.Karem A*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 2.Bezirk als Unterhaltssachwalter, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.August 1995, AZ 43 R 555/95(ON 134), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 9.August 1994, GZ 1 P 460/86-122, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters des Minderjährigen abgewiesen.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß über Rekurs des Vaters auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Der dennoch erhobene Revisionsrekurs des durch den Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen, in welchem geltend gemacht wird, der Rekurs des Vaters gegen den erstgerichtlichen Beschluß sei verspätet und wäre daher zurückzuweisen gewesen, ist unzulässig.

Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat,ist gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Dies trifft hier nicht zu. Auch eine Nichtigkeit - es wird eine Verspätung des Rechtsmittels an die zweite Instanz und damit durch die dennoch erfolgte Entscheidung ein Eingriff in die Rechtskraft behauptet - kann nur anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden.

Der Revisionsrekurs war daher zurückweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.