OGH 14Os172/95(14Os173/95)

14Os172/95(14Os173/95)Tribunal Superior5 de dez. de 1995

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OGH 14Os172/95(14Os173/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jovan J***** und Monia W***** wegen des Verbrechens des versuchten Inverkehrsetzens von Suchtgift nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Monia W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1995, GZ 6 b Vr 7.284/95-53, ferner über eine Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 StPO des Angeklagten Monia W***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Monia W***** des Verbrechens des versuchten Inverkehrsetzens von Suchtgift nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO wurde der Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten ausgesprochen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Monia W***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem zugleich rechtskräftig abgeurteilten Jovan J***** am 26.Juni 1995 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 37 Briefchen Heroin ("Gesamtopiatgehalt 4,3 Gramm"), dadurch in Verkehr zu setzen versucht, daß er sie auf offener Straße zum baldigen (US 7, 15) Verkauf an unbekannte Konsumenten bereithielt.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Mit den Aussagen der Zeugen haben sich die Tatrichter ausführlich genug (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auseinandergesetzt. Daß auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre, vermag einen formellen Begründungsmangel (Z 5) nicht zu bewirken.

Nach Prüfung der Akten an Hand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, denn der Beschwerdeführer übergeht die Feststellung, daß er in Kenntnis von Art und Umfang des Suchtgiftes war (US 15), wobei dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß die große Menge an reinem Heroin überschritten worden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt ((§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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