OGH 14Os166/95

14Os166/95Tribunal Superior27 de nov. de 1995

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OGH 14Os166/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jakob H***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 20.Juli 1995, GZ 13 Vr 560/95-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Jakob H***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (1) sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt und zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Privatbeteiligten Andreas R***** wurde ein Schadenersatzbetrag von 3.500 S zugesprochen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 10.Mai 1995 in Wels

1. eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von mindestens 3.500 S, dem Andreas R***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, bei diesem Diebstahl auf frischer Tat betreten und um sich die weggenommene Sache zu erhalten, den Andreas R***** mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nämlich damit bedrohte, daß er verschwinden solle, da er ihn ansonsten niedertreten werde, und gegen den Genannten Gewalt anwendete, indem er ihm zweimal einen Stoß versetzte, sodaß dieser über eine Böschung kollerte;

2. den Andreas R***** dadurch geschädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Brieftasche unbekannten Wertes, aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne diese sich zuzueignen, indem er sie an sich nahm und an einem unbekannten Ort in Wels wegwarf.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a (der Sache nach auch Z 10) des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ficht er mit Berufung an. Auch die Staatsanwaltschaft hat gegen den Strafausspruch berufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Im Anschluß an eine Information des Vaters des Zeugen Andreas R***** in der Hauptverhandlung vom 14.Juni 1995, wonach sein Sohn bei einem Verkehrsunfall am 10.Dezember 1995 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (S 133), stellte der Verteidiger am 20.Juni 1995 schriftlich den Antrag auf Beischaffung des Verkehrsunfallaktes samt Krankengeschichte sowie auf Einholung eines gerichtsärztlichen Gutachtens, daß auf Grund dieser Verletzungen die Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit des Zeugen eingeschränkt sei und er daher insbesondere unter Alkoholeinfluß "die Realitäten betreffend den angeblichen Angriff gegen ihn durch den Angeklagten nicht einzuschätzen in der Lage war" (S 157).

Diesem Antrag ist das Erstgericht dadurch nachgekommen, daß es zur Hauptverhandlung am 20.Juli 1995 die den Verkehrsunfall des Andreas R***** betreffenden Strafakten gegen Karl M***** wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB, AZ 11 E Vr 136/94, Hv 24/94 des Landesgerichtes Wels, beigeschafft (S 1 d, 203, 249) und den hier wesentlichen Inhalt dem Sachverständigen Dr.H***** zugänglich gemacht hat, der sodann ein dem angegebenen Beweisthema entsprechendes Gutachten erstattete (S 243 iVm S 299 ff). Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 20.Juli 1995 hat der Verteidiger daraufhin den schriftlichen Beweisantrag vom 20.Juni 1995 in diesem Punkte mündlich nicht mehr wiederholt (S 246). Zur darauf bezogenen Verfahrensrüge (Z 4), das Gericht hätte über diesen Teil des Beweisantrages nicht erkannt, ist der Beschwerdeführer sohin mangels prozeßordnungsgemäßer Antragstellung nicht nur nicht legitimiert, der Einwand geht auch ins Leere, weil die beantragten Beweise ohnedies aufgenommen worden sind.

Von der Einvernahme des Untersuchungsrichters als Zeuge wurde mit Recht Abstand genommen, weil aufklärungsbedürftige Mängel bei der Protokollierung der Aussage des Andreas R***** im Vorverfahren nicht erkennbar sind. Mit den im wesentlichen auf die Verwendung der Worte "Stoß" oder "Schlag" beschränkten Abweichungen der Aussagen des R***** beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung hat sich der Schöffensenat ausführlich auseinandergesetzt (US 10). Indem der Beschwerdeführer daran anknüpfend die Schilderung des Zeugen über die Art seines Absturzes über die Böschung in Zweifel zu ziehen und damit die Relevanz des Beweisantrages nachträglich zu begründen sucht, gleitet er in eine im gegebenen Rahmen unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung ab.

Als Beweisthema der weiters beantragten Gegenüberstellung der Zeugen Andreas R***** und Helga J***** wurde die gemeinsame Anwesenheit des Angeklagten und des Zeugen R***** im Lokal "Zur goldenen Kugel" am Vorfallstag angegeben (S 245). Diese Tatsache hat aber das Erstgericht im Urteil ohnedies festgestellt (US 4).

Auch durch die Abweisung des Antrages auf Ausforschung und Einvernahme der am Tattag von 7.00 bis 9.00 Uhr im Bahnhofsrestaurant Linz diensthabenden Kellnerin (S 197, 245) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt, liegt doch ein Alkoholisierungsgutachten vor (ON 44), das ohnedies von jenen Trinkmengen ausgeht (S 295), die unter Beweis gestellt werden sollten.

Die Verfahrensrüge (Z 4) ist daher in allen Punkten unbegründet.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider haben sich die Tatrichter mit gewissen Abweichungen in den Aussagen des Zeugen Andreas R***** vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, insbesondere was die Art der Gewaltanwendung ("Stoß" oder "Schlag") und die näheren Umstände der Geldwegnahme betrifft, ferner mit der Frage der Alkoholisierung des Angeklagten und dem Umstand, daß bei ihm Banknoten mit zum Teil anderen als vom Zeugen R***** angegebenen Nennwerten sichergestellt worden sind, ausführlich genug (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auseinandergesetzt (US 8 bis 10). Von einer unvollständigen oder offenbar unzureichenden (Schein)Begründung kann keine Rede sein, vielmehr ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen abermals nur als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu beurteilen, wobei hinzugefügt sei, daß diese Einwände auch nicht geeignet sind, gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) zu erwecken.

Insoweit der Beschwerdeführer aber behauptet, von einer Bedrohung mit dem Niedertreten habe der Zeuge Andreas R***** erst über eine entsprechende "Suggestivfrage" des Staatsanwaltes gesprochen (vgl aber schon S 7, 17, 21/22), der Zeuge sei auch wegen überhöhter Schadenersatzansprüche unglaubwürdig, verläßt er erneut den Rahmen zulässiger Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren.

Somit erweist sich auch die Mängelrüge (Z 5) insgesamt als nicht zielführend.

Die Rechtseinrede schließlich verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10). Inwiefern nämlich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) zur Erfüllung des Tatbestandes des räuberischen Diebstahls nicht ausreichen sollten, kann den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden.

Die Behauptung, der Angeklagte hätte zum Zeitpunkt der Anwendung von Gewalt und Drohung die Beute bereits in Sicherheit gebracht gehabt, weshalb die angenommene Deliktsqualifikation nicht mehr in Betracht käme, widerspricht den Urteilsfeststellungen (US 4/5), wonach es dem Angeklagten eben erst nach Einsatz der erwähnten Begehungsmittel gelungen ist, sich mitsamt der Beute den Versuchen des Tatopfers, sein Eigentum zurückzuerlangen, endgültig zu entziehen.

Warum aber der für das Wegwerfen der Brieftasche angenommene Beweggrund des Angeklagten, sich eines belastenden Beweismittels zu entledigen (US 6), seine zusätzliche Bestrafung wegen § 135 StGB verbiete, wird in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb sich dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung entzieht.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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