5Nd514/95•OGH 5Nd514/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Andrea Michaela H*****, derzeit wohnhaft bei Frau Gertrude K*****, Hausfrau, ***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Übertragung der beim Bezirksgericht Schwaz zu P 142/92 anhängigen Pflegschaftssache der minderjährigen Andrea Michaela H*****, an das Bezirksgericht Linz-Land wird genehmigt.
Begründung:
Die Ablehnung der Übernahme der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Linz-Land gründet sich auf die Annahme, daß die Bindung des Kindes an den derzeitigen Aufenthaltsort in Traun eher lose sei und nicht abgeschätzt werden könne, ob die Unterbringung des Kindes bei Frau Gertrude K***** (seiner Tante) von Dauer sein werde. Mittlerweile hat sich jedoch herausgestellt, daß die minderjährige Andrea H***** seit Ende November 1991 im Verband der Familie K***** lebt und daß diese Unterbringung auf Dauer angelegt ist (ON 17). Da die Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN grundsätzlich zu genehmigen ist, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichtes verlagert wird, war die Übertragung der Zuständigkeit zu genehmigen (EFSlg 72.819; EFSlg 72.821 uva).
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