OGH 15Os98/95

15Os98/95Tribunal Superior23 de nov. de 1995

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OGH 15Os98/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Angelika H***** ua wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB über den Antrag des Angeklagten Lokman T***** auf Vertagung des für den 14.Dezember 1995 anberaumten Gerichtstag zur mündlichen Verhandlung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Der vor dem Obersten Gerichtshof abzuführende Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Angelika H*****, Lokman T***** und Martin F***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.März 1995, GZ 9 b Vr 13.521/92-117, ist für den 14.Dezember 1995 anberaumt.

Der Angeklagte T***** beantragt den Gerichtstag, dem er beiwohnen möchte, "auf einen späteren Zeitpunkt" zu verlegen und bringt vor, daß er sich seit vier Monaten in der Türkei aufhalte, wo er einen 18-monatigen Militärdienst abzuleisten habe; erst danach könne er nach Österreich kommen.

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Die rechtlichen Argumente der - einem Neuerungsverbot unterliegenden - Nichtigkeitsbeschwerde des Antragstellers können (sachgerecht nur) durch den Verteidiger vorgetragen werden. Eben deshalb besteht im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof die gesetzliche Notwendigkeit der Vertretung durch einen Verteidiger. Sollte sich hingegen als Folge der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde die Notwendigkeit des Eingehens auf die Straffrage ergeben, stünde es dem Obersten Gerichtshof ohnedies zu, mit gesonderter Verfügung jene Maßnahmen zu treffen, die die Anhörung des Antragswerbers zur Straffrage gewährleisten.

Eine Verlegung des Gerichtstages auf einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten, der dem Inhalt des Antrages nach angestrebt wird, widerspräche im übrigen dem Gebot der Verfahrensdurchführung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 EMRK).

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