OGH 6Ob1698/95

6Ob1698/95Tribunal Superior23 de nov. de 1995

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OGH 6Ob1698/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Els, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die beklagte Partei St***** GmbH, ***** vertreten durch Mag.Dr.Geza Simonfay, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 405.806,- s.A., (Revisionsgegenstand: 329.676 S samt Nebenforderungen) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31.August 1995, AZ 1 R 131/95 (ON 92), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte hat in ihrer Berufung (ON 88) u.a. einen Verfahrensmangel dahin geltend gemacht, daß das Erstgericht von Amts wegen an den Sachverständigen ergänzende Fragen zum Thema der Schadensursache stellen hätte müssen. Die Mängelrüge wurde vom Berufungsgericht behandelt, daß Vorliegen eines Verfahrensmangels aber verneint.

Die Revisionswerberin macht die von ihr vermißte Fragestellung an den Sachverständigen neuerlich geltend. Der vom Berufungsgericht verneinte Mangel kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157 uva). Insoweit der gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz in einer Verletzung der Manuduktionspflicht erblickt wird, daß nämlich das Erstgericht die Beklagte zur Fragestellung an den Sachverständigen anleiten hätte müssen, ist der Revisionsgrund schon deshalb nicht gegeben, weil ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 182 ZPO in der Berufung der Beklagten nicht gerügt wurde, sodaß ein revisibler Mangel des Verfahrens zweiter Instanz nicht vorliegt (EFSlg 57.817).

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