1Nd23/95•OGH 1Nd23/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 175.680 S sA, den
Beschluß
gefaßt:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage den Zuspruch von 175.680 S sA an immateriellem Schadenersatz für die Verlängerung seiner Strafhaft über den 31.Mai 1995 hinaus. Die Haftverlängerung sei durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien in Ausübung ihres Amtes verursacht worden. Den Organen der beklagten Partei sei vorzuwerfen, daß sie den Akt 21 Ns 3/95 des Oberlandesgerichtes Wien in einem Verfahren auf Strafmilderung nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt und in ihren Stellungnahmen vom 20.Jänner 1995 "geflissentlich unerwähnt gelassen" hätten, daß der Vertreter der Anklagebehörde dem Antrag auf Strafmilderung beigetreten sei. Dadurch sei der Oberste Gerichtshof bei der dem Antrag nicht stattgebenden Entscheidung einem "Irrtum über entscheidungswesentliche Tatfragen erlegen". Es liege ein Fall notwendiger Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Es werde daher beantragt, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, bei dem bereits andere Rechtsstreitigkeiten wegen der Durchführung des Strafverfahrens 10 Vr 949/82 des Landesgerichtes Korneuburg anhängig seien.
Da der Kläger den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf ein schädigendes Verhalten von Richtern jenes Oberlandesgerichtes stützt, das für die Entscheidung im Instanzenzug zuständig wäre, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Delegierung der Rechtssache anzuordnen. Aus den vom Kläger genannten Zweckmäßigkeitsgründen ist daher das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur Verhandlung und Entscheidung über die vorliegende Amtshaftungsklage zu bestimmen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.