14Os144/95(14Os145/95)•OGH 14Os144/95(14Os145/95)
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Khemais Gaaya und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, § 15 StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Khemais Gaaya, des Khaled Ben Ali A***** und des Igor M***** sowie über die Berufungen des Helmut S***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30.März 1995, GZ 8 Vr 3.435/94-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten G*****, A***** und M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche zweier weiterer Angeklagten enthält, wurden Khemais G***** (als unmittelbarer Täter) und Khaled Ben Ali A***** (als Beitragstäter) des im Stadium des Versuches (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (I/2 bzw II/2), Khemais G***** zudem auch des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (III) und Igor M***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (I/1 a) sowie der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (IV) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (V) schuldig erkannt.
Darnach haben die angeführten Angeklagten
Suchtgift "in einer großen Menge, deren Weitergabe geeignet wäre, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen herbeizuführen", in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, und zwar
(zu I/1 a) Igor M***** in Wien an Radovan V***** Anfang Dezember 1994 5 g Heroin um 3.500 Schilling sowie am 16.Dezember 1994 5 g Heroin um 4.500 Schilling und 100 g Heroin um 57.000 Schilling in Verkehr gesetzt,
(zu I/2) Khemais G***** am 17.Dezember 1994 in Graz 100 g Heroin um vereinbarte 100.000 Schilling an eine nicht näher bekannte Abnehmergruppe in Verkehr zu setzen versucht, wobei die Vollendung nur unterblieb, weil er von observierenden Beamten verhaftet wurde, und
(zu II/2) Khaled Ben Ali A***** zu der obbezeichneten Tat des Khemais G***** dadurch beigetragen, daß er seinen PKW für die Suchtgiftbeschaffungsfahrt nach Wien zur Verfügung stellte, in Wien mit den Suchtgifthändlern Kontakt aufnahm, das Heroin einem vorläufigen Test unterzog, in Empfang nahm und in der Folge in seinem Fahrzeug nach Graz führte.
Darüberhinaus hat Khemais G*****
(zu III), außer den Bestimmungen der §§ 12 und 14 a SGG, den bestehenden Vorschriften zuwider bis Ende 1994 geringe Mengen Cannabisharz, Cannabisgras sowie geringe Mengen von Heroin unerlaubt zum Eigenkonsum erworben und besessen sowie
der Angeklagte Igor M***** in Wien
(zu IV) am 19.Dezember 1994 die ihn verhaftenden Polizeibeamten Kurt F***** und Werner G***** durch Versetzen von Schlägen und Tritten, somit durch Gewalt, an einer Amtshandlung gehindert und
(zu V) hiedurch die beiden Beamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt.
Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten G*****, A***** und M***** mit Nichtigkeitsbeschwerden, die A***** unausgeführt ließ, während G***** und M***** ihre Beschwerden auf die Z 5 und 5 a, der Letztgenannte auch auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützen. Den Strafausspruch fechten diese Angeklagten und der Angeklagte Helmut S***** mit Berufung an; die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die V***** und M***** betreffenden Strafaussprüche.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Khemais G*****:
Der Beschwerde (Z 5) zuwider blieb die Feststellung des Suchtgiftkonsums (Urteilsfaktum III) keinesfalls unbegründet, stützt das Schöffengericht doch seine diesbezüglichen Konstatierungen ausdrücklich auf die Angaben der Mitangeklagten S***** und V***** (US 19 iVm S 129/I, 261 und 263/III, US 23 iVm S 299 ff/I und 373 ff/I) sowie insbesondere auch auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei, der gegenüber er wiederholten Erwerb und Konsum von geringen Mengen Heroin zugestanden hatte (US 19 iVm S 61/I und 117/I).
Zwar trifft es zu, daß das dem Angeklagten G***** zur Last gelegte Inverkehrsetzen von Suchtgift im Spruch des Urteils als versuchtes (I/2), in der Begründung der rechtlichen Beurteilung hingegen als vollendetes Delikt (US 20, 26) bezeichnet wurde. Abgesehen davon aber, daß die im Urteilstenor vorgenommene Wertung als Versuch in den in den Gründen an anderer Stelle (US 17) - aktengetreu - getroffenen Feststellungen zum Tathergang ihre sachverhaltsmäßige Grundlage findet, und darüber hinaus der relevierte Nichtigkeitsgrund nur auf einen Widerspruch in der Tatsachenfeststellung, nicht aber auf einen Widerspruch in rechtlicher Beziehung gestützt werden kann, vermag sich die aufgezeigte Diskrepanz nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers auszuwirken, weshalb sich jede weiter Erörterung des darauf Bezug nehmenden Beschwerdevorbringens erübrigt (§ 282 Abs 2 StPO).
Auch der geltend gemachte Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite haftet dem Urteil nicht an. Scheingründe, wie sie die Beschwerde behauptet, sind solche, die bloß formal die Feststellung stützen, inhaltlich zu ihr aber keinen sachlichen Bezug haben. Davon kann im vorliegenden Fall, in dem der Vorsatz des Angeklagten aus seiner Vorgangsweise bei dem - im übrigen ausführlich dargestellten - Heroindeal denklogisch abgeleitet wurde, keine Rede sein.
Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5a) ist unbegründet. Der Beschwerdehinweis auf die Kooperation des Angeklagten G***** mit der Polizei betrifft ein - von der Anklage gar nicht erfaßtes - zur Überführung des Suchtgiftlieferanten (M*****) geplantes Heroingeschäft, das erst nach der Verhaftung des Beschwerdeführers initiiert wurde. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen können sich daraus nicht ergeben.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Khaled Ben Ali A*****:
Mangels einer Ausführung der Beschwerde und angesichts dessen, daß auch bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1-11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesonders Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden könnten, nicht ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung angeführt wurden, entzieht sich die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten einer sachlichen Behandlung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Igor M*****:
Die Beschwerdeausführungen zur Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erschöpfen sich in der bloßen Behauptung der Unvollständigkeit der Beweiskette, aufgrund deren das Schöffengericht zur Annahme der Täterschaft dieses Angeklagten gelangte, ohne indes aufzuzeigen, worin diese Unvollständigkeit gelegen sein soll. Die Ausführungen übergehen damit alle zu dieser Feststellung angestellten beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter (US 23-25). Zweifel an deren Richtigkeit vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht zu erwecken, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde auch insoweit ins Leere geht.
Aber auch die gegen den Schuldspruch zu den Urteilsfakten IV und V erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) - soweit sie sich nicht überhaupt als bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellt - versagt, orientiert sie sich doch nicht am Urteilssachverhalt. Demzufolge leistete der Beschwerdeführer M***** seiner Verhaftung durch von ihm als solche erkannte Polizeibeamte durch Fußtritte und Schläge Widerstand, wobei das Schöffengericht diese Feststellung ua auf die Aussagen der Zeugen G***** und F***** stützt (US 25). Darnach aber zeigte BI G***** dem Angeklagten vor dessen Fluchtversuch seine Dienstmarke und schrie während der späteren Festnahme mehrmals "Polizei" (S 307/III), was auch von AI F***** bestätigt wurde, der bekundete, daß sich beide Beamte als Polizisten zu erkennen gaben (S 313/III). Die Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt daher in diesem Punkt ihre gesetzmäßige Darstellung ebenso wie mit dem Einwand, das Urteilsfaktum V sei "durch § 269 StGB subsumiert", übergeht sie dabei doch die zur Verwirklichung des konkurrierenden Verletzungsdeliktes der §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB getroffenen Konstatierungen.
Schließlich fehlt es - entgegen der Beschwerdeansicht - auch an einem für die Annahme einer Notwehrsituation erforderlichen Tatsachensubstrat, sodaß die Rechtsrüge des Angeklagten M***** auch in dieser Hinsicht nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt ist.
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils mangels gesetzmäßiger Ausführung, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 und § 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Graz zuständig.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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