OGH 14Os157/95

14Os157/95Tribunal Superior31 de out. de 1995

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OGH 14Os157/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig F***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9.Juni 1995, GZ 20 Vr 358/95-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ludwig F***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er nach dem 11.Oktober 1994 in H***** als Kommandant des dortigen Gendarmeriepostens mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in dessen Recht auf verwaltungsrechtliche Strafverfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er es unterließ, auf Grund der am 11.Oktober 1994 erfolgten telefonischen Mitteilung eines Sachverhalts durch Irmgard N*****, aus welcher sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG ergab, daß nämlich Stefan Sch***** wiederholt seinen neunjährigen Pflegesohn Christoph W***** auf dem Güterweg A***** mit seinem Kraftfahrzeug fahren ließ, die entsprechenden Erhebungen durchzuführen oder zu veranlassen, und in weiterer Folge eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft R***** zu erstatten.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet. Die Tatrichter haben die vorliegenden Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft geprüft (§ 258 Abs 2 StPO) und das Ergebnis dieser Prüfung überzeugend und in geradezu mustergültiger Ausführlichkeit dargelegt. Sie haben sich dabei insbesondere auch mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten problematischen Persönlichkeit der Zeugin Irmgard N***** eingehend auseinandergesetzt. Demgegenüber vermag der Angeklagte aus den Akten nichts vorzubringen, was gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken erwecken könnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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