OGH 9NdA5/95

9NdA5/95Tribunal Superior23 de out. de 1995

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OGH 9NdA5/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei Robert S*****, Schlosser, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 25.580 S sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über die erhobene Klage wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Beklagte ist Dienstnehmer der klagenden Partei; er ist bei der Wildbach- und Lawinenverbauung in Tirol eingesetzt. Gegenstand der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhobenen Klage ist ein von der klagenden Partei gegen den Beklagten erhobenes Begehren auf Ersatz eines Schadens an einem Kfz, den der Beklagte nach Behauptung der klagenden Partei im Rahmen seiner Dienstverrichtungen als Lenker dieses Fahrzeuges grob fahrlässig verschuldete.

Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ein; im Hinblick darauf, daß der Sitz der Dienstbehörde, bei der der Beklagte beschäftigt sei, in Tirol liege, sei das Landesgericht Innsbruck zuständig. Im übrigen beantragt er die Abweisung des Klagebegehrens, weil er nur einen minderen Grad des Versehens zu vertreten habe.

Im weiteren benatragte der Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck, weil die Zureise zum angerufenen Arbeits- und Sozialgericht Wien für ihn mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei und auch alle Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnhaft seien.

Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus.

Der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien wurde vom angerufenen Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht Folge gegeben. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, wobei es die beantragte Delegierung befürwortet.

Gemäß § 31 JN kann anstelle des angerufenen zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten ist.

Der Beklagte ist bei einer Dienststelle in Tirol beschäftigt; in diesem Bereich ereignete sich auch der dem Ersatzanspruch zugrundeliegende Unfall. Wenn auch im vorliegenden Verfahren die Vernehmung von Zeugen noch nicht beantragt wurde, ergibt sich doch aus dem beigeschlossenen Akt des Bezirksgerichtes Lienz, daß mehrere Personen zeugenschaftlich vernommen wurden; auch ein Ortsaugenschein wurde durchgeführt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß die neuerliche Aufnahme dieser Beweise durchzuführen ist, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 a ZPO (insbesondere Z 1 dieser Bestimmung) nicht feststeht.

Unter diesen Umständen erscheint die Führung des Verfahrens durch das Landesgericht Innsbruck, in dessen Sprengel die in Frage kommenden Beweismittel zur Verfügung stehen, zweckmäßiger als durch das räumlich entfernte Arbeits- und Sozialgericht Wien. Die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung liegen daher vor.

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