OGH 13Os105/95(13Os106/95, 13Os129/95, 13Os135/95)

13Os105/95(13Os106/95, 13Os129/95, 13Os135/95)Tribunal Superior18 de out. de 1995

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OGH 13Os105/95(13Os106/95, 13Os129/95, 13Os135/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerden des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 17.Februar 1995, GZ 11 Vr 639/94-32, nach Anhörung der Generalprokuatur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, und es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I 1) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I 2) sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und die Widerrufsbeschlüsse aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung und seinen Beschwerden wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Z***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I 1) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I 2) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach hat er (im anfechtungsrelevanten Teil) am 26.Juni 1994 kurz nach Mitternacht in Kleinprethal, Gemeinde Amering, Katharina H***** (I 1) mit Gewalt, indem er sie zu Boden stieß, ihr die Hose vom Leib riß und sie festhielt, zur Duldung des Beischlafs genötigt und (I 2) durch die Äußerung, wenn sie den genannten Vorfall jemandem erzähle, sei sie "noch ein paarmal dran", sohin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Mitteilung seines strafbaren Verhaltens an andere Personen, insbesondere von einer Anzeigenerstattung, zu nötigen versucht.

Die (der Sache nach) gegen den Schuldspruch I 1 und I 2 aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist schon aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund im Recht.

Das Schöffengericht stützte die den bekämpften Schuldspruch des - einen gewaltfreien Geschlechtsverkehr behauptenden - Beschwerdeführers tragenden Feststellungen hauptsächlich auf die Angaben des Tatopfers, dessen Darstellung dem Erstgericht aufgrund des persönlichen Eindrucks und anderer Umstände überzeugend erschien. Ein wesentliches Indiz für die Richtigkeit dieser Zeugenaussage sahen die Tatrichter dabei neben dem Umstand, daß die Genannte nach dem Vorfall mit verschmutzter Kleidung wieder im Tanzcafe S***** auftauchte, darin, daß Katharina H***** zur Tatzeit eine Jeanshose samt Gürtel getragen habe und ein Teil des Gürtels, der vom Täter bei der Tat abgerissen worden sei, später vom Gendarmeriebeamten GI B***** am Tatort gefunden wurde (US 13 f).

Damit folgten sie den Angaben der Zeugin Katharina H*****, die darauf hingewiesen hatte, daß ihr der Angeklagte beim gewaltsamen Öffnen der Hose den Gürtel abgerissen habe und das gefundene Stück (119) Teil ihres Gürtels gewesen sei (161). Dem gegenüber hatte jedoch die Zeugin Gerlinde M***** bereits im Vorverfahren unter Hinweis auf konkrete Erinnerungsassoziationen bekundet (ON 15), daß H***** am besagten Abend keinen Gürtel getragen habe, und diese Aussage im wesentlichen auch in der Hauptverhandlung beibehalten (181). Auch die Zeugin Sabine Sch***** (177) deponierte, bei Katharina H*****, die ihre Oberbekleidung anfangs in der Hose getragen habe, keinen Gürtel gesehen zu haben.

Mit diesen Angaben der beiden Zeuginnen hätte sich der Schöffensenat angesichts der von ihm dem aufgefundenen Gürtelstück zugemessenen Bedeutung auseinandersetzen müssen. Die Unterlassung dieser Erörterungspflicht stellt einen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO dar, der die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches I 1 mit dem jener nach I 2 in untrennbarem Zusammenhang steht (§ 289 StPO), schon bei einer nichtöffentlichen Beratung erzwingt (§ 285 e StPO), ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeargumente bedarf.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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