12Os141/95(12Os142/95)•OGH 12Os141/95(12Os142/95)
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gero Christoph S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gero Christoph S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Juli 1995, GZ 8 b Vr 15467/93-121, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem hiefür zuständigen Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Gero Christoph S***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung andere durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, teils unter Benützung falscher Urkunden und falscher Beweismittel, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie oder von ihnen vertretene Unternehmen um mehr als 500.000 S am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, (A) verleitet, nämlich (I) im September 1992 in Neusiedl am See Angestellte der Raiffeisenbank unter Vorweisung von Kopien auf die fingierte Personenbezeichnung Gerhard S*****, geboren am 11.12.1952, verfälschter Urkunden (Meldezettel, Zulassungsschein) sowie einer fingierten Gehaltsbestätigung zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 1,1 Mio S und zur Eröffnung eines Girokontos mit Überziehungsrahmen (Schaden der Raiffeisenbank Neusiedl am See: 500.000 S); (II) in Wiener Neustadt Angestellte der Raiffeisen-Regionalbank Wiener Neustadt unter Vorlage einer Kopie eines auf die Personenbezeichnung Gerhard S*****, geboren am 11.12.1952, verfälschten Reisepasses und einer manipulierten Gehaltsbestätigung (1) am 11.März 1993 zur Einräumung eines Kontokorrentkredites (Schaden: 161.538 S); (2) am 5. April 1993 zur Gewährung eines Abstattungskredites (Schaden: 268.378 S); (3) am 5.August 1993 in Wien Angestellte der Ersten Österreichischen Spar-Casse zur Eröffnung eines Girokontos mit Kreditrahmen (Schaden: 574.852,43 S); (III) am 21.Oktober 1993 in Neusiedl am See Herbert H***** zur Ausfolgung eines Teilbetrages von 350.000 S aus einem bei der Raiffeisenbank Neusiedl am See erwirkten Kredit; (IV) in der Zeit von November 1992 bis Oktober 1993 in Wien und im Bezirk Wiener Neustadt in insgesamt 31 Fällen Firmenangestellte und andere Personen zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen (Gesamtschaden: 1,120.000 S); (V) im September 1994 Herbert H***** durch die Vorgabe der Vermittlung eines Dollar-Kredites in Millionenhöhe zu Vorleistungen im Gesamtbetrag von 53.000 S; (B) zu verleiten versucht, nämlich am 11.August 1993 in Wien Angestellte der Ersten Österreichischen Spar-Casse zur Gewährung eines Kredites von 12 Mio S.
Die dagegen (ausgenommen den Schuldspruchkomplex A V) aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (26/V) Antrags auf Einholung eines Gutachtens über den Wirtschaftswert des Gastronomiebetriebes "Seiseralm" keine Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis einer hinreichenden Sicherstellung für den vom Angeklagten bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse angebahnten Kredit von 12 Mio S (Faktum B) bzw realistischer Erwerbsaussichten zur Abdeckung der Darlehensverpflichtungen gegenüber Herbert H***** (Faktum III) war nämlich vor dem Hintergrund der hier aktuellen Rahmenbedingungen (bücherliche Vorbelastung der Betriebsliegenschaft in ungefährer Höhe des Kaufpreises, Überschuldung des Angeklagten in Millionenhöhe aus früheren Straftaten, kapitale monatliche Rückzahlungsverpflichtungen aus Parallelkrediten etc) mit den Antragsintentionen in einem derartigen Ausmaß nicht vereinbar, daß es der Anführung besonderer - von selbst vorliegend nicht einsichtiger - Gründe bedurft hätte, aus denen die abgelehnte Beweisaufnahme zu den angestrebten Ergebnissen hätte führen können. Dazu kommt, daß der unter Beweis gestellte Fragenkomplex vorweg all jene Komponenten unberührt ließ, aus denen dem Angeklagten über eine entsprechende Rückzahlungsunfähigkeit hinaus spezifisch auch vorgefaßte Zahlungsunwilligkeit angelastet wurde (Verschleierung der wahren Identität durch hinsichtlich Namen und Geburtsdatum manipulierte Urkunden, gezielt dolose Herbeiführung außergewöhnlichen Bonitätsanscheins durch den Hinweis auf tatsächlich nicht existentes Geschäftsvermögen im Ausland etc).
Auch die mit der Mängelrüge (Z 5) behauptete, für den Angeklagten vermeintlich nachteilige Aktenwidrigkeit der den Faktenkomplex II betreffenden tatrichterlichen Feststellungen über die Benützung einer Kopie eines hinsichtlich der Personaldaten "verfälschten" Reisepasses liegt nicht vor, weil die aktenkundigen Ablichtungen (211, 213/II) jedenfalls nicht von dem im Akt erliegenden Originalpaß (Beilage 17 zu ON 36/II) herrühren und es für die strafrechtliche Tatsubsumtion keinen entscheidenden Unterschied macht, ob die betrugsspezifische Täuschung durch den Einsatz falscher oder verfälschter Urkunden bzw solcher Beweismittel intensiviert wurde.
Was zur Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag insgesamt keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die Reklamation der - für den Angeklagten keineswegs unabsehbaren - Verhaftung als angeblich für das umfassende Scheitern der behaupteten redlichen Erwerbsinitiative ebenso wie für die ins Treffen geführte Verfügbarkeit des bezughabenden Grundbuchsstandes als Informationsquelle der als Kreditgeber kontaktierten Ersten Österreichischen Spar-Casse (Faktum B) und die Versuche, das zur Sicherstellung ausgefolgte Sparbuch über 800.000 S (Faktum A I) wie auch Geschäftsusancen in der Richtung, Zwischenfinanzierungen durch bloß temporäre Kontoüberziehungen vorzunehmen, zur Beschönigung seiner tataktuellen Schuldenbelastung aufzuwerten.
Die Rechtsrüge (Z 10) schließlich verfehlt durchwegs eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie einerseits zum Faktum B die Täuschungseignung des dazu inkriminierten Tatverhaltens auf der urteilsfremden Basis einer dem (durch den Grundbuchsstand über die Gesamtdimension der - auch außerbücherlichen - Schuldenbelastung des Angeklagten zwangsläufig nicht informierten) Kreditgeber unterstellten Bereitschaft zur gezielten "Überfinanzierung" des Projektes "Seiseralm" und andererseits gewerbsmäßige Tatbegehung mit der gleichfalls nicht - wie geboten umfassend - an den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen orientierten Begründung bestreitet, die urteilsgegenständlichen Taten seien aus der Sicht des vorerwähnten Projektes als einheitlicher Komplex ohne das Absichtselement entsprechend wiederkehrender Begehung zu verstehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung sowie seine (nach dem Rechtsmittelantrag gleichfalls ausgeführte) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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