11Os129/95•OGH 11Os129/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29.Juni 1995, GZ 35 Vr 3091/94-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Lainböck zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Manfred S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 (zu ergänzen: und 15) StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Ende Juli bis Oktober 1994 in wiederholten (im angefochtenen Urteil näher bezeichneten) Angriffen mit gewerbsmäßiger Zielsetzung unter Verwendung von manipulierten bzw mit einem Plastikstreifen zusammengehängten Geldscheinen aus Fremdwährungswechselgeräten zum Nachteil verschiedener Bankunternehmen Bargeld in der Höhe von insgesamt S 552.638,-- in der Schweiz, in Liechtenstein und in Italien (A/I, II und III des Urteilssatzes) sowie in Österreich (A/IV) stahl und in nicht bekannter Höhe in Italien (B/I) und in Österreich (B/II) zu stehlen versuchte.
Gegen den Schuldspruch zu A/I, II, III und B/I führt der Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO den Strafaufhebungsgrund des "Entfalles der inländischen Gerichtsbarkeit" ins Treffen, weil er wegen der im Ausland begangenen (vollendeten und versuchten) Diebstähle bereits im Tatortstaat "verfolgt" werde. Er ist damit nicht im Recht.
Nach § 65 Abs 4 StGB entfällt die Strafbarkeit einer von einem österreichischen Staatsbürger im Ausland begangenen Tat im Sinn des sogenannten "Erledigungsprinzips" dann, wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist (Z 1), wenn der Täter von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist (Z 2), wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist (Z 3) und solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist (Z 4).
Keine dieser Prämissen ist nach der Aktenlage gegeben: Wegen der in der Schweiz begangenen Straftat wurde die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer durch Einleitung einer Voruntersuchung wegen Diebstahls durch Beschluß des Richteramts Interlaken vom 7.November 1994 bloß eröffnet (201). Wegen der übrigen Auslandstaten werden in Italien nur polizeiliche und in Liechtenstein überhaupt keine Erhebungen geführt (21, 23 ff). Die Durchführung polizeilicher Ermittlungen steht ebenso wie die bloße Anhängigkeit eines ausländischen Gerichtsverfahrens der Durchführung des Inlandsstrafverfahrens wegen der Auslandstat eines Österreichers nicht entgegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die vom Verteidiger (erst) im Gerichtstag aufgestellte - zudem nicht aktenkonforme - Behauptung, bei dem vom Schuldspruch laut Punkt A/III/3 erfaßten Geldbetrag von "ca 70.000 S" habe es sich um italienische Lire gehandelt, konnte im Nichtigkeitsverfahren keine Berücksichtigung finden. Insoweit ist der Angeklagte auf die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß §§ 352 ff StPO zu verweisen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 130 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das reumütiges Geständnis, den Umstand, daß die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, und die teilweise ("minimale") Schadensgutmachung.
Entgegen den Berufungsausführungen berücksichtigte das Erstgericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig. Das längere Zurückliegen der einschlägigen Vorverurteilungen war ebensowenig als besonderer Milderungsumstand zu werten wie der Umstand, daß der überwiegende Teil der Vorstrafen wegen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen erfolgte. Nach Lage des Falles ist aber auch in dem von der Berufung behaupteten bloß geringfügigen Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB ein besonderer Milderungsumstand nicht zu erblicken. Abgesehen davon, daß im Gegensatz dazu das Überschreiten einer derartigen Wertgrenze um ein Vielfaches einen Erschwerungsgrund darstellen würde, läßt die bezügliche Argumentation der Berufung die bloß bis zum Versuch gediehenen diebischen Angriffe völlig außer Betracht. Die teilweise Schadensgutmachung hinwieder wurde ohnedies als mildernd gewertet. Einer damit hinaus erklärten Bereitschaft zur weiteren Schadensgutmachung kommt die Bedeutung eines zusätzlichen Milderungsgrundes nicht zu.
Auf der Basis der vorliegenden Strafzumessungsgründe wurde sohin die vom Schöffengericht ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht überhöht festgesetzt. Die verhängte Strafe entspricht der personalen Täterschuld und dem Unwert der Tat, sie ist demzufolge einer Reduktion nicht zugänglich.
Eine - auch nur teilweise - bedingte Strafnachsicht verbietet sich angesichts des Umfanges der Diebstahlsdelinquenz und des belasteten Vorlebens des Angeklagten schon aus spezialpräventiver Sicht. Daran kann auch sein nunmehr zugesichertes Bemühen um einen künftigen ordentlichen Lebenswandel nichts ändern.
Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390 a StPO.
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