10ObS191/95•OGH 10ObS191/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Siegfried E*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Klemens Stefan Zeiger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Dezember 1994, GZ 5 Rs 116/94-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.August 1994, GZ 43 Cgs 192/93x-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Ergänzend sei den Revisionsausführungen entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (hier das Fehlen eines berufspsychologischen Gutachtens), nach ständiger Judikatur auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua). der Behauptung, wonach der Kläger am 26.4.1995 neuerlich operiert worden sei, steht das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (vgl SSV-NF 4/24) entgegen.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie entspricht auch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/66 mwN ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hatte mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.
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