10ObS159/95•OGH 10ObS159/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Monika Angelberger und Robert Letz in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerda R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Pflegegeldes infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Juli 1995, GZ 12 Rs 25/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Dezember 1994, GZ 4 Cgs 12/94i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 22.11.1993 lehnte die Beklagte, von der die Klägerin eine Alterspension bezieht, den am 13.9.1993 gestellten Antrag auf Pflegegeld ab. Der Pflegebedarf betrage nicht mehr als 50 Stunden monatlich.
Das auf Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1993 gerichtete Klagebegehren stützte sich zunächst nur darauf, daß die Klägerin auf Grund ihres körperlichen Zustandes einen Pflegebedarf von "mindestens" (gemeint wohl "mehr als") 50 Stunden monatlich habe.
Bei der Untersuchung durch den zum (einzigen) Sachverständigen bestellten praktischen Arzt Dr.Erwin K***** am 20.4.1994 klagte die Klägerin nur über körperliche Beschwerden. Dieser Sachverständige befundete die Sprache als normal, das Bewußtsein als klar, die zeitliche, örtliche und persönliche Orientierung als gegeben, die Merkfähigkeit, die Intelligenz und die Stimmung als normal (schriftliches Gutachten ON 8 AS 23).
In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 8.9.1994 legte die Klägerin die Bestätigung (des sie behandelnden) praktischen Arztes Dr.Christian G***** vom 5.9.1994 vor und beantragte deshalb die Erörterung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen. Diese fand in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 19.12.1994 statt. Dabei nahm der Sachverständige zur Bestätigung des behandelnden Arztes wie folgt Stellung: "Diese ... hat eine Aufzählung der Krankengeschichte der Klägerin zum Inhalt. Es werden hier ein Großteil der Krankheiten angeführt, die die Klägerin gehabt hat. Angeführt sind auch Krankheiten, die aktuell sind und die ich auch in meinem Gutachten berücksichtigt habe. Was Dr.G***** mit dem ... vorletzten Satz 'Ein psycho-emotioneller Schwächezustand mit Tendenz zur Depression erschwert die Situation der Patientin zusätzlich' meint, ist für mich nur sehr schwer zu definieren." Nach der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens brachte die Klägerin (erstmals) vor, sie leide an Depressionszuständen. Deshalb brauche sie zusätzliche Hilfe, weil sie in Zuständen depressiver Schübe überhaupt nicht in der Lage sei, irgendwelche Tätigkeiten im Haushalt oder für sich selbst zu machen. Dazu beantragte sie den Zeugen Dr.Christian G*****, die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen und eines augenfachärztlichen Gutachtens und die Parteienvernehmung. Diese Beweise wurden jedoch nicht aufgenommen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf folgende wesentlichen Tatsachenfeststellungen:
Bei der am 25.5.1921 geborenen Klägerin bestehe ein Zustand nach der Operation eines Mamma-Ca und Radiation, eine chronisch obstruktive Bronchitis mit Emphysem, eine Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule mit Rundrückenbildung, eine beidseitige Gonarthrose, eine Myopie, eine Katarakta incipiens (beginnender grauer Star), eine floride Entzündung am rechten Unterschenkel nach einem Insektenstich, eine Dystrophie der Zehennägel, ein Nierenkelchkonkrement und eine chronische Diarrhoe bei Status post Colitis. Wegen dieses Zustandes braucht die Klägerin (nur) für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, teilweise für die Reinigung der Wohnung, für die Pflege der Bettwäsche und für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hilfe.
Da der diesbezügliche Pflegebedarf nur 40 Stunden monatlich betrage, bestehe kein Anspruch auf Pflegegeld.
Die von der Klägerin beantragte Vernehmung des Zeugen Dr.Christian G***** und die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens seien nicht erforderlich gewesen, weil das Fachwissen des zum Sachverständigen bestelllten Allgemeinmediziners ausreichend sei. Überdies ergebe sich aus dem vorletzten Satz der ärztlichen Bestätigung des beantragten Zeugen zweifelsfrei, daß von einer vorliegenden Depression nicht die Rede sein könne. In der Bestätigung werde vorsichtig lediglich von einer Tendenz zur Depression, nicht aber von depressiven Schüben gesprochen. Es fehle auch jeder Hinweis auf diesbezügliche Behandlungen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die behaupteten Verfahrensmängel, hatte keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und erachtete die Rechtsrüge als nicht gesetzgemäß ausgeführt.
In der Revision bezeichnet die Klägerin die im § 502 Abs 1 (richtig § 503) Z 3 und 4 ZPO genannten Revisionsgründe; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin benennt zwar die im § 502 (richtig § 503) Z 3 und 4 ZPO genannten Revisionsgründe, führt diese aber nicht gesetzgemäß aus.
Sie macht vielmehr einerseits neuerlich schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Unvollständigkeit des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen, Nichtvernehmung des behandelnden Arztes als Zeugen, Nichteinholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens und Unterlassung der Parteienvernehmung). Deshalb leidet jedoch das Berufungsverfahren nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel iS des § 503 Z 2 ZPO. Ob die angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp zB SSV-NF 7/74 mwN).
Anderseits unternimmt die Revisionswerberin den Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes insbesondere hinsichtlich des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen zu bekämpfen. Dieser Angriff scheitert jedoch daran, daß unrichtige Beweiswürdigung nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.
Der im § 503 Z 4 leg cit genannte Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht mangels einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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