OGH 9ObA116/95

9ObA116/95Tribunal Superior11 de out. de 1995

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OGH 9ObA116/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Louise B*****, Hausgehilfin, ***** vertreten durch Dr.Hans Werner Mitterauer, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Kommerzialrat Edgar L*****, Unternehmer, ***** vertreten durch Dr.Franz Kreibich ua Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 79.493,90 brutto sA (im Revisionsverfahren S 18.648,20 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.April 1995, GZ 13 Ra 109/94-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Dezember 1993, GZ 19 Cga 125/92p-19, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Kägerin die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin die restlichen Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß und Urlaubsentschädigung im zugesprochenen Bruttobetrag zustehen, mangels Anfechtung in der Berufung zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, es sei dabei auf Grund einer Nettolohnvereinbarung richtigerweise von einem gleichgebliebenen Monatslohn von S 10.000 netto auszugehen, ist entgegenzuhalten:

Abgesehen davon, daß der Revisionswerber die vom Erstgericht zugesprochenen Bruttobeträge in seiner Berufung unbekämpft ließ (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 5; EvBl 1985/154; MietSlg 32.728 ua), ist den Feststellungen der Vorinstanzen keine echte (originäre) Nettolohnvereinbarung (vgl Schwarz/Löschnigg, ArbR5 336; Schaub, ArbR HdB7 460 f; Arb 10.674 ua) zu entnehmen. Die Klägerin wurde 1990 zwar mit einem monatlichen Nettolohn von S 10.000, der unbestritten einem Bruttoentgelt von etwa S 13.165 entsprach, eingestellt (S 178). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erhöhte sich jedoch das Bruttoentgelt bereits 1991 auf S 13.892 (S 117 und 151; auch S 157), wodurch es zu unterschiedlichen höheren Nettoauszahlungen kam (vgl die als echt und richtig anerkannten (S 24) Jahreslohnkonten Blg F (1990), E (1991) und D (1992). Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Klägerin bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses lediglich einen Lohn von S 10.000 netto pro Monat erhalten hätte.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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