2Ob75/95•OGH 2Ob75/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irene W*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Heinz Leitinger, Dr.Gerolf Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Land Steiermark, Hofgasse 15, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 86.600 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27.April 1995, GZ 4 R 51/95-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.Jänner 1995, GZ 23 Cg 150/93b-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
1. ) Die Revision wird, soweit sie sich gegen den berufungsgerichtlichen Ausspruch über das Klagebegehren von S 17.000 samt 4 % Zinsen seit 6.2.1993 (das sind die der Klägerin abgetretenen Ansprüche des Sigmund W*****) richtet, zurückgewiesen.
2. ) Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird im Abspruch über das Klagebegehren von S
69. 600 samt 4 % Zinsen seit 6.2.1993 und im Kostenausspruch als nichtig aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die auf diesen Teil des Verfahrens entfallenden Revisionskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom beklagten Bundesland Schadenersatz gemäß § 1319 a ABGB mit dem Vorbringen, ihr Ehegatte Sigmund W***** sei als Lenker ihres PKWs am 18.Jänner 1993 auf der Landesstraße 652 im sogenannten "Paulenzgraben" zwischen W***** und V***** infolge überraschend aufgetretener Fahrbahnvereisung von der Fahrbahn abgekommen. Dabei sei ihr Ehegatte verletzt worden, Sachschaden am Fahrzeug und an einer Jacke ihres Ehegatten sowie ein Aufwand für An- und Abmeldespesen seien entstanden. Ihr Ehegatte habe ihr seine Schadenersatzansprüche in Höhe von S 17.000 abgetreten. Das beklagte Bundesland habe es (durch seine Leute) grob fahrlässig unterlassen, diese wichtige Verbindungsstraße zeitgerecht zu streuen oder vom Eis zu befreien und die eingesetzten Leute der zuständigen Straßenmeisterei entsprechend anzuweisen oder zu schulen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt das Klagsvorbringen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Die klagende Partei erhob dagegen Berufung wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, beantragte die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung (ON 42 AS 248) und die Abänderung des Ersturteils durch Klagsstattgebung, hilfsweise die Aufhebung des Ersturteils.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es faßte seine Entscheidung in der ausdrücklich wiedergegebenen, jedoch offenbar irrigen Annahme, keine Partei habe die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, gemäß § 492 Abs 2 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung.
In der gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobenen außerordentlichen Revision rügt die Klägerin ua diesen Umstand als "Aktenwidrigkeit, Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens". Sie macht indes damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zutreffend geltend, weil ihr durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen worden sei.
Soweit sich die außerordentliche Revision gegen den Ausspruch über den Teil des Klagebegehrens von S 17.000 samt 4 % Zinsen seit 6.2.1993 richtet, den die Klägerin auf Grund der Abtretung dieser Ansprüche ihres Ehegatten geltend macht, ist sie jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Klägerin und ihr Ehegatte sind zwar als aus dem selben Schadensereignis, jedoch in verschiedenen Richtungen geschädigte Personen bloß formelle Streitgenossen gemäß § 11 Z 2 ZPO (ZVR 1986/20 uva; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 11). Die von solchen Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche sind aber für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 55 Abs 5 JN nicht zusammenzurechnen (ZVR 1986/20; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 und 5 zu § 55 JN mwN). Die Tatsache der Geltendmachung solcher Ansprüche durch eine Person infolge Abtretung durch die andere Person kann an dieser Rechtsfolge nichts ändern (ÖBA 1988, 929 ua; Mayr aaO Rz 2 mwN). Da der davon betroffene Teil des Klagebegehrens (S 17.000 sA) unter der Zulässigkeitsgrenze des § 502 Abs 2 ZPO liegt, ist die Revision insoweit absolut unzulässig.
Im übrigen jedoch ist die Revision mit ihrer Nichtigkeitsrüge zulässig und auch berechtigt.
Hat eine Partei in der Berufung die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, das Berufungsgericht jedoch - aus welchen Gründen immer - über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so verletzt es damit das Gesetz im § 492 Abs 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung begründet die Verletzung dieser Vorschrift den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil der antragstellenden Partei (hier der Klägerin) die Möglichkeit, vor dem Berufungsgericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde (RZ 1990/18 = EFSlg 57.785 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 zu § 477).
Dieser Nichtigkeitsgrund haftet im Sinne der zutreffenden Rüge der Revisionswerberin dem ihre Ansprüche betreffenden vorliegenden Berufungsurteil an, sodaß dieses - ohne weitere sachliche Überprüfung - der Aufhebung verfällt. Das Gericht zweiter Instanz wird über die Berufung der Klägerin im Umfang der Aufhebung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erneut zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 51).
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