OGH 9ObA158/95

9ObA158/95Tribunal Superior27 de set. de 1995

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OGH 9ObA158/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Helmut K*****, vertreten durch Dr.Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen 791.492,37 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Mai 1995, GZ 10 Ra 29/95-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.November 1994, GZ 29 Cga 38/93g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 22.185 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.697,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Ob es in den Verantwortungsbereich des Klägers fiel, daß Ersatzteile ohne entsprechende Ausfuhrbescheinigung nach Ungarn gebracht wurden, kann unerörtert bleiben. Es steht nämlich fest, daß der Kläger diesen Fehler im Sommer/Herbst 1992 aufdeckte und sogleich dem Geschäftsführer darüber berichtete. Selbst wenn das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Ausfuhren einen Entlassungstatbestand erfüllt hätte, wäre die Entlassung am 1.6.1993 jedenfalls verspätet erfolgt.

Bezüglich der Maschinenlieferung aus Norwegen steht fest, daß dem Kläger die Rechnung nur zur Information über den Lagerzugang vorgelegt wurde. Aus dem ihm vorgelegten Zahlungsbeleg war auch nur die Endsumme ohne Aufgliederung, nicht jedoch die Tatsache ersichtlich, daß für den Import Zollgebühren bezahlt wurde, die tatsächlich nicht zu entrichten gewesen wären. Wenn dem Kläger, zu dessen Aufgabengebiet kaufmännische Agenden nicht gehörten, unter diesen Umständen nicht auffiel, daß zu Unrecht Zoll bezahlt wurde, erfüllt dies keinen Entlassungstatbestand.

Bezüglich des Bulgariengeschäftes steht nicht fest, ob überhaupt Waren in einem die Höhe der Bankgarantie übersteigenden Wert geliefert wurden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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