OGH 14Os139/95(14Os140/95)

14Os139/95(14Os140/95)Tribunal Superior26 de set. de 1995

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OGH 14Os139/95(14Os140/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Engelbert E***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 erster Fall, 12 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Mai 1995, GZ 11 c Vr 5.417/94-70, ferner über die Beschwerde des Angeklagten (§§ 494 a Abs 4, 498 Abs 3 StPO), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 erster Fall und § 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 letzter Fall StGB (I) und der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (II), der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (III) sowie nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (IV) schuldig erkannt und zu einer Zusatzstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

Gleichzeitig widerrief das Erstgericht in zwei Fällen eine bedingte Strafnachsicht (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).

Nach dem Inhalt der allein angefochtenen Schuldspruchfakten (I 2 und 3) hat Engelbert E***** in Wien (entsprechend zusammengefaßt)

I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Benützung falscher Urkunden, zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar

1. .....

2. ca im Oktober 1994 den Miroslav N*****, indem er behauptete, er arbeite in einem Ministerium bzw für einen Rechtsanwalt und könne dem Genannten trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes ein unbefristetes gültiges Visum verschaffen, zur Bezahlung von 5.000 S, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 21);

3. am 10.April 1990 Angestellte des W***** Kreditinstitutes, indem er unter Vorlage einer Lohnbestätigung der C***** KleinhandelsGmbH, welche mit dem Namen einer nicht existierenden und somit für die Firma nicht zeichnungsberechtigten Person unterschrieben war (US 15), sohin einer falschen Urkunde, seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vortäuschte, zur Gewährung eines Kredites in Höhe von 300.000 S, wodurch das genannte Kreditinstitut in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurde.

Diese Teile des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte lediglich aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, die Widerrufsbeschlüsse mit Beschwerde an.

Mit der - unter bloßer Wiederholung seiner insoweit leugnenden Verantwortung - in der Tatsachenrüge aufgestellten Behauptung, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien unrichtig, vermag der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den beiden relevierten Schuldsprüchen zugrundeliegende entscheidende Tatsache zu erwecken, daß er jeweils mit dem erforderlichen Betrugsvorsatz gehandelt hat.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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