OGH 13Os120/95 (13Os121/95)

13Os120/95 (13Os121/95)Tribunal Superior20 de set. de 1995

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OGH 13Os120/95 (13Os121/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1995
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00120.9500000.0920.001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter G* und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Günter G* und Karlheinz G* gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 24.Mai 1995, GZ 11 Vr 23/9558, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Karlheinz G* wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Karlheinz G* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 StGB (Punkt 4. des Urteilssatzes) sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird er auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter G* wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten ist das Oberlandesgericht Linz zuständig.

Beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Günter und Karlheinz G* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (1.), Günter G* darüber hinaus des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 und 15 StGB (2.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3.) sowie Karlheinz G* auch des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 StGB (4.) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Danach haben in Steyr

(zu 1) Günter und Karlheinz G* gemeinsam mit dem ebenfalls verurteilten Mario P* am 13.Jänner 1995 und in der Nacht zum 14.Jänner 1995 den Alfred M* durch Versetzen von mehreren Schlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine Ansprengung des Brustbeines, eine Brustkorbprellung, einen Nasenbeinbruch, zwei Rißquetschwunden im Gesicht und eine Gehirnerschütterung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte,

(zu 2) Günter G*

a) in der Nacht zum 14.Jänner 1995 dem Alfred S* alkoholische Getränke im Wert von ca 1.000 S durch Aufbrechen des Holzverschlages seines Kellerabteils, sohin durch Einbruch gestohlen und

b) am 21.Dezember 1994 Verfügungsberechtigten des BillaMarktes eine Flasche Martini Extra Dry im Wert von 57,90 S zu stehlen versucht;

(zu 3) Günter G*

a) am 1.Jänner 1995 dem Peter L* durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, wobei die Tat eine Prellung des Unterkiefers und eine Schleimhautverletzung an der Unterlippe zur Folge hatte und

b) am 24.November 1994 dem Josef G* durch Versetzen von Schlägen mittels eines "Beinfegers", wobei die Tat eine fünf Zentimeter lange Rißquetschwunde am Hinterkopf und zahlreiche Blutergüsse zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt und

(zu 4) Karlheinz G* in der Zeit vom Mai 1991 bis Juli 1992 und Februar 1993 bis 17.Jänner 1995 im Rückfall (§ 39 StGB) dadurch, daß er die für seinen außerehelich geborenen Sohn Jan Philipp V* vorgeschriebenen Zahlungen nicht leistete und es zum Teil unterließ, einem Erwerb nachzugehen, seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.

Während Karlheinz G* das Urteil mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung bekämpft, richtet sich die aus den Gründen der Z 5 und 5 a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Günter G* gegen die zu 1. 2 a und 3 b ergangenen Schuldsprüche; den Strafausspruch ficht auch er mit Berufung an.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Karlheinz G*

Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Aktenwidrigkeit der zum Faktum 1. getroffenen Feststellung, wonach die Angeklagten dem Tatopfer Faustschläge versetzten, liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Konstatierung in der Verantwortung sowohl des Beschwerdeführers (S 65) als auch des Mitangeklagten Günter G* (S 90) ihre beweismäßige Grundlage findet. Daß Alfred M* aber zu Boden geworfen wurde, ergibt sich aus der unbekämpft gebliebenen Feststellung, daß er am Boden liegend getreten wurde, von selbst.

Welcher der Angeklagten diese Tathandlungen tatsächlich ausführte, mußte das Erstgericht nicht differenzierend feststellen, weil bei einem von einem gemeinsamen Verletzungsvorsatz getragenen Vorgehen mehrerer eine Zuordnung von einzelnen Angriffen nicht erforderlich ist. Genügt doch für die Annahme der Mittäterschaft ein in einer der Verhaltensbeschreibung des Tatbildes zumindest teilweise entsprechendes Tätigwerden in der Ausführungsphase. Demgemäß ist es auch nicht erforderlich, daß jeder Mittäter das Tatbild zur Gänze verwirklicht, weil alle gemeinsam die strafrechtliche Haftung für den gesamten Verletzungserfolg trifft (LeukaufSteininger Komm2 § 12 RN 21). Der Frage der Schuhbekleidung kommt damit keine Relevanz zu.

Es bestehen auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen. Die Beschwerde nimmt einseitig auf vermeintliche Widersprüche in der Aussage des Tatopfers Bezug, das bei der ersten polizeilichen Einvernahme die Mittäterschaft P*s verschwieg. Sie übergeht dabei aber die schließlich auch diesen Angeklagten belastenden Depositionen des Zeugen schon vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (S 170, 249 f, 391, 393) und vermag auch sonst ernsthafte Zweifel an den tatsächlichen Grundlagen des Schuldspruches nicht zu erwecken.

Soweit die Beschwerde hingegen einen Begründungsmangel zum Faktum 4. geltend macht, ist sie im Recht. Es trifft nämlich zu, daß sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten, zur Bezahlung des Unterhaltes nicht in der Lage gewesen zu sein, nicht auseinandersetzte und die diese Verantwortung zu stützen geeigneten Beweisergebnisse wie etwa Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit, des Krankenstandes oder des Vollzuges von Freiheitsstrafen nicht erörterte. In diesem Umfang ist daher eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, weshalb der Beschwerde insoweit Folge zu geben, der von diesem Nichtigkeitsgrund betroffene Schuldpruch und der diesen Angeklagten treffende Strafausspruch zu beheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen war.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter G*

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) zum Faktum 1. sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die das Erstgericht primär aus dem Verhalten des Beschwerdeführers erschlossen hat, formell einwandfrei begründet.

Das gilt auch, soweit der Angeklagte unter demselben Nichtigkeitsgrund einen Begründungsmangel zum Faktum 3 b behauptet. Sein Einwand, "Beinfeger" und Schläge allein könnten nicht die zahlreichen Verletzungen G*s zur Folge gehabt haben, stellt lediglich eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar, die dieser Urteilsannahme die Aussage des verletzten Tatopfers in ihrer Gesamtheit zugrunde legten.

Der der Sache nach als Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu beurteilende Beschwerdeeinwand, der Angeklagte habe, wenn überhaupt, nur die fahrlässige Verletzung G*s zu verantworten, setzt sich über die sogar Absicht feststellende Konstatierung des Schöffengerichtes (US 8) hinweg und wurde damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermochte der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, die zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch über entscheidende Tatsachen zugrunde liegenden Feststellungen Anlaß geben könnten, nicht aufzuzeigen. So ergibt sich aus der Zeugenaussage der Elfriede B* (S 347, 399) der Beschwerde zuwider keineswegs, daß P* der alleinige Täter (zum Faktum 1.) gewesen wäre.

Die im Polizeibericht (S 49) zum Diebstahlsfaktum 2. festgehaltene Beschädigung am Kellerabteil ("Verriegelung des Holzverschlages bestehend aus einer Arbe und Vorhängschloß sind aus der Befestigung gerissen worden") entspricht wiederum entgegen der eine Aktenwidrigkeit behauptenden Beschwerde der Tatbeschreibung des Urteilssatzes ("durch Aufbrechen des Holzverschlages eines Kellerabteils"). Daß in den Gründen vom Aufbrechen des Vorhangschlosses der Abteiltür die Rede ist worauf sich der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ersichtlich bezieht ist eine nach Lage des Falles belanglose Ungenauigkeit, der zudem wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Qualifikationstatbestände des § 129 Z 1 StGB (Einbruch in einen abgeschlossenen Raum) und § 129 Z 3 StGB (Aufbrechen einer Sperrvorrichtung) keine Relevanz zukommt.

Schließlich fußt auch die Beschwerdeargumentation zum Faktum 3 b auf einer nicht aktengetreuen Behauptung, hat sich doch das Schöffengericht der Beschwerde zuwider mit der auf andere Möglichkeiten der Verletzungsursachen G*s hinweisenden Verantwortung des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinandergesetzt, diese Verantwortung aber mit mängelfreier Begründung verworfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter G* war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sogleich zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über dessen Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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