3Ob55/95•OGH 3Ob55/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei wider die verpflichtete Partei Rudolf E*****, wegen kridamäßiger Versteigerung, infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin B*****, vertreten durch Dr.Michael Kinberger und Dr.Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 11.Mai 1995, GZ 22 R 568/95-43, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Taxenbach vom 30.März 1995, E 1257/93m-39, in der Fassung des Beschlusses vom 6. April 1995, E 1257/93m-40, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes auch bezüglich der Zuweisungen aus den Grundeinlösungsentschädigungsbeträgen von zusammen S 636.310,- sA (Punkt II) aufgehoben und dem Erstgericht auch in diesem Punkt die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird.
Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung:
Die dem Verpflichteten gehörende Liegenschaft wurde im Zuge einer gerichtlichen Veräußerung nach § 119 KO um das Meistbot von S 3,000.000,- zugeschlagen. Außerdem erlegte die zuständige Behörde eine Entschädigung für die Einlösung von Straßengrund in der Höhe von S 636.310,-.
Das Erstgericht wies in dem Verteilungsbeschluß unter I aus dem Meistbot zwei vorzugsberechtigten Gläubigern S 64.288,63 und sodann in der bücherlichen Rangordnung einer Pfandgläubigerin S 380.981,35, einer weiteren Pfandgläubigerin S 90.711,62, der ersten Pfandgläubigerin weitere S 128.631,24 und schließlich der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin S 2,335.087,16 zu, womit es - offensichtlich auf Grund eines Rechenfehlers - das Meistbot als erschöpft ansah. Unter II wies es im selben Beschluß aus der erlegten Entschädigung der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin S 480.376,84 zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung und einer nachfolgenden Pfandgläubigerin den Restbetrag von S 155.933,16 zu.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß des Erstgerichtes infolge des Rekurses der mit S 90.711,62 berücksichtigten Pfandgläubigerin auf, soweit damit der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin ein S 2,150.000,- übersteigender Betrag zugewiesen wurde, und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Das Erstgericht habe zu Unrecht eine von der Rekurswerberin mit S 97.865,06 ordnungsgemäß angemeldete Forderung übergangen. Da darüber in der Meistbotsverteilungstagsatzung nicht verhandelt worden sei, müsse dies nachgeholt werden.
Von der Revisionsrekurswerberin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Meistbotsverteilungsbeschluß auch bezüglich der Zuweisungen aus den erlegten Entschädigungsbeträgen aufgehoben wird. Sie macht zutreffend geltend, daß sie sonst in ihren Rechten verkürzt sein könnte, weil ihr die Möglichkeit gegeben sein muß, im Fall der Verminderung des ihr aus dem Meistbot zugewiesenen Betrages einen entsprechenden Betrag aus der ebenfalls für ihre Forderung haftenden Entschädigung zugewiesen zu erhalten. Dabei ist zu beachten, daß durch ein Rechtsmittel die damit bekämpfte Entscheidung auch bei einer abweichenden Anfechtungserklärung soweit als angefochten anzusehen ist, als die in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche eine untrennbare Einheit bilden. Dies ist hier aber bezüglich der Zuweisungen aus beiden Verteilungsmassen der Fall, soweit damit die von der Revisionsrekurswerberin angemeldete Forderung betroffen sein kann. Das Rekursgericht hätte daher auch die Zuweisungen aus den Entschädigungsbeträgen aufheben müssen. In diesem Sinn war seine Entscheidung daher abzuändern. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der angefochtene Beschluß keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthält, weil der im Revisionsrekurs geltend gemachte Rekursgrund im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrgenommen werden muß. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß dem hier auf Grund des § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO unabhängig von einen Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf dem Judikat 201.
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