9ObA113/95•OGH 9ObA113/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dagmar W***** Kauffrau, ***** vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** VerlagsgmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,462.831,33 S brutto sA, den
Beschluß
gefaßt:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.Juli 1995, 9 ObA 113/95, wird dahin berichtigt, daß der Kostenausspruch zu lauten hat:
"Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 23.974,64 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.995,97 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
In den Entscheidungsgründen ist im letzten Satz das Wort "Berufungsverfahrens" durch das Wort "Revisionsverfahrens" zu ersetzen.
Begründung:
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lag eine Revisionsbeantwortung nicht bei den Akten, sodaß in der Kostenentscheidung auf allfällige Kosten der beklagten Partei im Revisionsverfahren nicht Bedacht genommen werden konnte.
Die Kostenentscheidung war daher gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen und aus diesem Anlaß auch eine offenbare Unrichtigkeit in den Entscheidungsgründen zu korrigieren.
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