OGH 6Ob584/95

6Ob584/95Tribunal Superior22 de ago. de 1995

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OGH 6Ob584/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Jürgen S*****, geboren am 1.Juni 1977, in Obsorge der Mutter Brigitte B*****, ***** infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 8.März 1995, AZ 10 R 99/95 (ON 91), womit der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes ***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 12.Dezember 1994, GZ 2 P 188/79-87, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Dem am 1.6.1977 geborenen Minderjährigen waren für die Zeit vom 16.9.1993 bis 30.6.1996 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich S 1.200,-- gewährt worden (ON 71). Diese Vorschüsse wurden mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 17.10.1994 eingestellt (ON 85). Am 12.12.1994 enthob das Erstgericht den Jugendwohlfahrtsträger über dessen Antrag von seiner Stelle als Unterhaltssachwalter (ON 87). Den dagegen erhobenen Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes ***** wies das Landesgericht ***** als unzulässig zurück. Das Rekursgericht verneinte eine Beschwer des Bundes durch die angefochtene Entscheidung und zitierte dazu aus der oberstgerichtlichen Entscheidung 2 Ob 549/86 (veröffentlicht in ÖA 1987, 57). Da diese Entscheidung "schon einige Zeit zurückliegt", sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Präsident des Oberlandesgerichtes ***** die Abweisung des Antrags des Jugendwohlfahrtsträgers auf Enthebung von der Funktion eines Unterhaltssachwalters an.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes unzulässig.

Mit der Rechtsfrage, ob mit der Enthebung eines Unterhaltssachwalters nach § 9 Abs.2 UVG in die Rechte des Bundes eingegriffen wird, hat sich der Oberste Gerichtshof schon mehrfach befaßt. Mit der Beendigung der Sachwalterschaft gehen die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen auf den Bund über. Er tritt in schon anhängige Exekutionsverfahren ein. Im Befriedigungsrang tritt gemäß §§ 27 Abs.1, 31 Abs.3 UVG keine Verschlechterung der Rechtslage des Bundes ein. Die mangelnde Beschwer des Bundes durch die Enthebung des Unterhaltssachwalters hat der Oberste Gerichtshof nicht nur in der zitierten Entscheidung ÖA 1987, 57 (die sich schon auf die Vorentscheidung RZ 1981/58 stützen konnte), sondern auch in mehreren nachfolgenden Entscheidungen ausgesprochen (1 Ob 552/86; 2 Ob 510/92; vgl auch 3 Ob 559/92 = ÖA 1993, 114). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Rekurswerber führt für seine gegenteilige Rechtsansicht im wesentlichen das Argument ins Treffen, daß bei einer Enthebung des Unterhaltssachwalters vor der Volljährigkeit des Kindes der Bund genötigt sei, die dem Jugendwohlfahrtsträger zukommende Einbringungstätigkeit (verfrüht) selbst wahrnehmen zu müssen. Entgegen seiner Auffassung begründet aber dieser durch die angefochtene Entscheidung herbeigeführte Umstand kein rechtliches Interesse des Rekurswerbers, sondern lediglich ein rein wirtschaftliches. Nur wenn mit der angefochtenen Entscheidung in die Rechtssphäre des Rekurswerbers eingegriffen wird, liegt das für eine meritorische Behandlung des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse vor (EFSlg 61.305). Bloß wirtschaftliche Interessen genügen nicht (EFSlg 52.593). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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