OGH 8ObA236/95

8ObA236/95Tribunal Superior18 de ago. de 1995

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OGH 8ObA236/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.1995

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dr.Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria F*****, vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Elisabeth W*****, vertreten durch Dr.Utho Hosp, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 143.115,37 brutto abzüglich S

13. 910 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 106.213,06) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.November 1994, GZ 12 Ra 79/94-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.April 1994, GZ 16 Cga 466/93-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

7. 605 (einschließlich S 1.267,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist lediglich noch zu entgegnen, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Gutschrift am 23.9.1993 erfolgt ist und über den Betrag sofort verfügt werden konnte, die Werterstellung jedoch erst am nächsten Tag erfolgt. Will der Zahlungsempfänger den Betrag noch am Überweisungstag beheben, muß er für einen Tag Überziehungszinsen bezahlen.

Hieraus ergibt sich, daß die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Bankfeiertages vom 24.9.1994 vereinbarungsgemäß am 27.9.1994 über den gutgebuchten Betrag kostenfrei hätte verfügen können, sodaß sich die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob ihr die Tragung von Überziehungszinsen für einen Tag zumutbar gewesen wäre, gar nicht stellt.

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